Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Falsche Gesetzesanwendung - Nichtanwendung von Strafnormen
Falsche Gesetzesanwendung - Nichtanwendung von Strafnormen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht erachtet es für erwiesen, dass A dem O vorsätzlich heftig ins Gesicht schlug, wodurch O ein blaues Auge bekam und seine Brille zu Bruch ging. A will in Revision gehen.
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Einordnung des Falls
Falsche Gesetzesanwendung - Nichtanwendung von Strafnormen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Rechtsanwendungsfehler liegt unter anderem vor, wenn eine einschlägige Strafnorm nicht angewandt wird (§ 337 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt nicht nur eine Sachbeschädigung, sondern auch eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor.
Ja!
3. A möchte gegen die Verurteilung vorgehen. Er hat aber Sorge, dass er auch noch wegen der Körperverletzung verurteilt und eine härtere Strafe verhängt wird. Sollte ihm zur Revision geraten werden?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
finnjh
22.3.2024, 08:45:46
Hallo, die Beantwortung der letzten Frage hängt mE maßgeblich davon ab, ob die StA ebenfalls Revision einlegt. In den Klausursachverhalten wird dies idR angegeben. Möglicherweise könnte man dies hier im Sachverhalt oder der Fragestellung ergänzen?