Falsche Gesetzesanwendung - Nichtanwendung von Strafnormen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht erachtet es für erwiesen, dass A dem O vorsätzlich heftig ins Gesicht schlug, wodurch O ein blaues Auge bekam und seine Brille zu Bruch ging. A will in Revision gehen.

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Einordnung des Falls

Falsche Gesetzesanwendung - Nichtanwendung von Strafnormen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Rechtsanwendungsfehler liegt unter anderem vor, wenn eine einschlägige Strafnorm nicht angewandt wird (§ 337 Abs. 1 StPO).

Ja, in der Tat!

Eine Fehler bei der Gesetzesanwendung liegt vor, wenn eine Norm nicht oder falsch angewandt wird. Ergibt sich aus den Feststellungen, dass eine Strafnorm einschlägig ist, die das Tatgericht übersehen hat, liegt ein Rechtsanwendungsfehler vor.
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2. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt nicht nur eine Sachbeschädigung, sondern auch eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor.

Ja!

Eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. Indem A dem O heftig ins Gesicht schlug, behandelte er ihn übel und unangemessen. Er rief ein blaues Auge hervor, beeinträchtigte also seine körperliche Unversehrtheit und rief auch einen pathologischen, also krankhaft vom Normalzustand abweichenden, Zustand hervor. Dies tat er auch vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. A möchte gegen die Verurteilung vorgehen. Er hat aber Sorge, dass er auch noch wegen der Körperverletzung verurteilt und eine härtere Strafe verhängt wird. Sollte ihm zur Revision geraten werden?

Genau, so ist das!

Sofern nur A Revision einlegt, gilt das Verschlechterungsverbot. Zwar darf der Schuldspruch durch das Revisionsgericht geändert werden (vgl. §§ 331, 358 Abs. 2 StPO, lesen). Das angefochtene Urteil darf aber in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Vor einer schärferen Bestrafung muss A sich also nicht fürchten, außer die Staatsanwaltschaft legt Revision ein. Das Verschlechterungsverbot erstreckt sich aber nicht auf den Schuldspruch, da dieser den A nicht in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt und er damit auch nicht von der Einlegung eines Rechtsmittels abgehalten werden wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FI

finnjh

22.3.2024, 08:45:46

Hallo, die Beantwortung der letzten Frage hängt mE maßgeblich davon ab, ob die StA ebenfalls Revision einlegt. In den Klausursachverhalten wird dies idR angegeben. Möglicherweise könnte man dies hier im Sachverhalt oder der Fragestellung ergänzen?


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