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Strafzumessung - Mitteilung des Strafrahmens

einfach
schwer72 % lösen richtig
30. Mai 2026
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Der nicht vorbestrafte A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht schreibt im Urteil, es gehe von einem Strafrahmen von „sechs Monaten bis fünf Jahren“ aus. A hatte O eine Ohrfeige verpasst. A geht in Revision.

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