Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Mitteilung des Strafrahmens
Strafzumessung - Mitteilung des Strafrahmens
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der nicht vorbestrafte A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht schreibt im Urteil, es gehe von einem Strafrahmen von „sechs Monaten bis fünf Jahren" aus. A hatte O eine Ohrfeige verpasst. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Mitteilung des Strafrahmens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sachlich-rechtliche Fehler des Urteils können sich auch aus der Strafzumessung ergeben (§ 337 Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Darlegungsfehler liegt stets vor, wenn das Tatgericht den Strafrahmen, von dem es bei der Strafzumessung ausgeht, im Urteil nicht angibt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Muss das Tatgericht den Strafrahmen zwingend in Zahlen angeben, wenn es sich entschließt, ihn anzugeben?
Nein!
4. Die Revision des A hat Erfolg, weil das Tatgericht den falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat (§ 223 StGB).
Genau, so ist das!
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