Strafzumessung - Mitteilung des Strafrahmens

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der nicht vorbestrafte A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht schreibt im Urteil, es gehe von einem Strafrahmen von „sechs Monaten bis fünf Jahren" aus. A hatte O eine Ohrfeige verpasst. A geht in Revision.

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Einordnung des Falls

Strafzumessung - Mitteilung des Strafrahmens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sachlich-rechtliche Fehler des Urteils können sich auch aus der Strafzumessung ergeben (§ 337 Abs. 1 StPO).

Genau, so ist das!

Rechtsfehler können sich auch im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs zunächst aus der unzureichenden Darstellung der Strafzumessung ergeben. Ist die Strafzumessung also lückenhaft, widersprüchlich oder unvollständig oder widerspricht sie Denkgesetzen und Erfahrungssätzen hat die Revision schon deshalb Erfolg. Außerdem prüft das Revisionsgericht die Anwendung des materiellen Rechts zur Strafzumessung. Grundlage der Prüfung ist dabei nur die Urteilsurkunde.
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2. Ein Darlegungsfehler liegt stets vor, wenn das Tatgericht den Strafrahmen, von dem es bei der Strafzumessung ausgeht, im Urteil nicht angibt.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Tatgericht muss die eigene Strafzumessung in einer durch das Revisionsgericht überprüfbaren Weise darlegen. Dazu gehört grundsätzlich die Angabe des Strafrahmens, von dem das Tatgericht bei der Strafzumessung ausgeht. Kommt allerdings nach den tatsächlichen Angaben des Urteils kein anderer Strafrahmen in Betracht, so ist die Angabe des Strafrahmens entbehrlich. Gibt das Tatgericht den Strafrahmen trotzdem konkret an, so muss es den richtigen Strafrahmen zugrunde legen. Sonst liegt ein Fehler in der Rechtsanwendung (§ 337 Abs. 1 StPO) vor.Bei der einfachen Körperverletzung gibt es keine Regelbeispiele, die den Strafrahmen modifizieren (besonder schwerer Fall, besonders milder Fall) und es liegen hier auch keine Strafmilderungsgründe vor, die zu einer Strafrahmenverschiebung führen (§ 49 StGB). Die Angabe des Strafrahmens hätte hier also auch unterbleiben können.

3. Muss das Tatgericht den Strafrahmen zwingend in Zahlen angeben, wenn es sich entschließt, ihn anzugeben?

Nein!

Grundsätzlich bedarf es einer Angabe des Strafrahmens in Zahlen durch das Tatgericht nicht, da man davon ausgehen darf, dass es den Strafrahmen richtig berechnet hat. Dies gilt auch, wenn Strafmilderungsgründe vorliegen. Formuliert das Gericht also etwa: „Die Strafe wurde dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen, der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben wurde." ist dies nicht zu beanstanden.

4. Die Revision des A hat Erfolg, weil das Tatgericht den falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat (§ 223 StGB).

Genau, so ist das!

Rechtsfehlerhaft ist das Urteil schon, wenn der falsche Strafrahmen zugrunde gelegt wird.Die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schreibt einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Untergrenze von sechs Monaten, wie das Tatgericht dies annahm, enthält die Norm nicht. Das Urteil beruht auch auf dem Fehler, da es zumindest möglich erscheint, dass im Hinblick auf die Umstände der Tat (Ersttäter, „bloße" Ohrfeige) die Strafe geringer ausgefallen wäre, wenn der richtige Strafrahmen zugrunde gelegt worden wäre . Das Urteil beruht nur dann nicht auf dem Mangel, wenn nach dem Gesamtinhalt des Urteils auszuschließen ist, dass der Fehler in der Strafzumessung Einfluss auf die Strafbemessung gehabt hat.
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