Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Fakultative Strafmilderung
Strafzumessung - Fakultative Strafmilderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drei Stunden nach einer Bierzeltschlägerei wird bei A eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 Promille gemessen. Das Gericht rechnet im Urteil eine BAK zum Tatzeitpunkt von 2,0 Promille aus. A wird wegen Körperverletzung verurteilt und der Strafrahmen „des § 223 Abs. 1 StGB" zugrunde gelegt.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Fakultative Strafmilderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da A zum Tatzeitpunkt nach den Berechnungen des Gerichts eine BAK von 2,0 Promille hatte, kommt hier eine Strafmilderung in Betracht (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt hier ein Darstellungsfehler vor, weil das Tatgericht im Urteil ohne weiteres den Normalstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde legt?
Ja!
3. Beruht das Urteil auf dem Strafzumessungsmangel, muss das Revisionsgericht das Urteil auf As Revision vollständig aufheben und an das Ausgangsgericht zurückverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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