Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Fakultative Strafmilderung
Strafzumessung - Fakultative Strafmilderung
4. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drei Stunden nach einer Bierzeltschlägerei wird bei A eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 Promille gemessen. Das Gericht rechnet im Urteil eine BAK zum Tatzeitpunkt von 2,0 Promille aus. A wird wegen Körperverletzung verurteilt und der Strafrahmen „des § 223 Abs. 1 StGB" zugrunde gelegt.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Fakultative Strafmilderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da A zum Tatzeitpunkt nach den Berechnungen des Gerichts eine BAK von 2,0 Promille hatte, kommt hier eine Strafmilderung in Betracht (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. Liegt hier ein Darstellungsfehler vor, weil das Tatgericht im Urteil ohne weiteres den Normalstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde legt?
Ja!
3. Beruht das Urteil auf dem Strafzumessungsmangel, muss das Revisionsgericht das Urteil auf As Revision vollständig aufheben und an das Ausgangsgericht zurückverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sparfüchsin
25.5.2025, 13:55:47
Wenn ich also im Gutachten feststelle, dass allein die
Strafzumessungfehlerhaft war, stelle ich dann trotzdem den Antrag „das Urteil mit den Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen?“ Oder lasse ich den Teil mit den Feststellungen gerade weg?
lexa
7.6.2025, 12:15:00
Ich meine ja, das müsste dann wie immer sein, wenn lediglich materielles Recht falsch angewendet wurde (und keine
Darstellungsrüge): Zurückverweisung und keine neuen Feststellungen.