Strafzumessung - Fakultative Strafmilderung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Drei Stunden nach einer Bierzeltschlägerei wird bei A eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 Promille gemessen. Das Gericht rechnet im Urteil eine BAK zum Tatzeitpunkt von 2,0 Promille aus. A wird wegen Körperverletzung verurteilt und der Strafrahmen „des § 223 Abs. 1 StGB" zugrunde gelegt.

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Einordnung des Falls

Strafzumessung - Fakultative Strafmilderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da A zum Tatzeitpunkt nach den Berechnungen des Gerichts eine BAK von 2,0 Promille hatte, kommt hier eine Strafmilderung in Betracht (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann der Strafrahmen herabgesetzt werden (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB). BAK-Werte ab 2,0 Promille sind ein gewichtiges Indiz für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Es ist dann regelmäßig die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung zu prüfen. Die Berechnung der BAK zum Tatzeitpunkt kann das Gericht selbst vornehmen. Ist die BAK für die Frage der Schuldfähigkeit relevant, addiert man für jede zwischen Tat und Blutentnahme vergangene Stunde 0,2 Promille sowie einen einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille (hier also 0,8 Promille) zur gemessenen BAK.
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2. Liegt hier ein Darstellungsfehler vor, weil das Tatgericht im Urteil ohne weiteres den Normalstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde legt?

Ja!

Darstellungsfehler liegen vor, wenn die Strafzumessung im Urteil lückenhaft, widersprüchlich oder unvollständig ist oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt. Es kommt eine Strafmilderung (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) in Betracht, da A zum Tatzeitpunkt eine BAK von 2,0 Promille hatte. In diesem Fall „kann" das Gericht die Strafe mildern. Liegt ein solcher fakultativer Strafmilderungsgrund nach den tatsächlichen Angaben nahe, muss das Tatgericht sich im Urteil dazu verhalten. Schweigt das Urteil zur Strafmilderung völlig, ist die Darlegung der Strafzumessung lückenhaft. Der Tatrichter muss anhand einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter entscheiden, ob der mildere Strafrahmen angewandt wird. Anders ist dies bei den obligatorischen Milderungsgründe, die zwingend eine Strafrahmenverschiebung nach sich ziehen, ohne dass dem Gericht ein Ermessen zukommt (vgl. z.B. § 27 Abs. 2 S. 2 StGB).

3. Beruht das Urteil auf dem Strafzumessungsmangel, muss das Revisionsgericht das Urteil auf As Revision vollständig aufheben und an das Ausgangsgericht zurückverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist der Schuldspruch von der Revision nicht betroffen, so ist eine Teilaufhebung der Rechtsfolge möglich. Denn die Strafzumessung kann selbstständig geprüft und rechtlich beurteilt werden, ohne dass auf die übrigen Teile der Entscheidung eingegangen zu werden braucht (§ 353 Abs. 1 StPO). Eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts ist dagegen grundsätzlich nicht möglich. Die Anwendung der Strafzumessungsvorschriften ist zwar in der Revision überprüfbar, die Strafzumessung selbst ist aber ureigene Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann Fehler in der Strafzumessung daher bis auf wenige Ausnahmen nicht selbst beheben, sondern muss die Sache zurückverweisen. Das Tatgericht muss hier nunmehr den richtigen Strafrahmen selbst ausfüllen. Ausnahmen kommen vor allem dann in Betracht, wenn klar absehbar ist, wie der Tatrichter bei einer Zurückverweisung entscheiden würde (vgl. § 354 Abs. 1, 1a, 1b StPO).
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