Persönl. Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1


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Die X-GmbH stellt Maschinen her. Die zuständige Umweltbehörde findet die Maschinen umweltverschmutzend und schließt kurzerhand den Betrieb der X-GmbH. Die X-GmbH sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.

Einordnung des Falls

Persönl. Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unmittelbar auf juristische Personen anwendbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind - wie auch Art. 12 Abs. 1 GG - als Abwehr- und Freiheitsrechte des Bürgers konzipiert und berechtigen in erster Linie und unmittelbar natürliche Personen. Bei Art. 12 Abs. 1 GG wird dies auch aus dem Wortlaut ("Alle Deutschen...") deutlich. Juristischen Personen kann der Schutz der Grundrechte gleichwohl zuteil werden.

2. Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja, in der Tat!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Maßgeblich ist, welche Freiheitsräume das jeweilige Grundrecht schaffen soll, ob juristische Personen diese Freiheitsräume auch nutzen können und ob eine zum Menschen vergleichbare grundrechtstypische Gefährdungslage besteht.

3. Die Berufsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die X-GmbH kann sich daher auf die Berufsfreiheit berufen (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).

Ja!

Richtig! Juristische Personen sind Grundrechtsträger der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Die Berufsfreiheit ist "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar. Denn die Wahrnehmung der Berufsfreiheit knüpft nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Vielmehr wird die berufliche Tätigkeit oft und regelmäßig von und in juristischen Personen des Privatrechts ausgeübt. Auch besteht eine zum Menschen vergleichbare grundrechtstypische Gefährdungslage.

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