Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Persönl. Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1
Persönl. Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die X-GmbH stellt Maschinen her. Die zuständige Umweltbehörde findet die Maschinen umweltverschmutzend und schließt kurzerhand den Betrieb der X-GmbH. Die X-GmbH sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.
Diesen Fall lösen 81,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönl. Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unmittelbar auf juristische Personen anwendbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Ja, in der Tat!
3. Die Berufsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die X-GmbH kann sich daher auf die Berufsfreiheit berufen (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
1.9.2021, 12:33:39
Ginge hier auch der Verweis auf die dahinterstehende Berufsfreiheit der Personen, die in der juirst Person arbeiten..
Wendelin Neubert
10.12.2021, 12:50:42
Hallo s.t., danke for deine Frage. Der Blick auf die natürlichen Personen, die in der juristischen Person arbeiten und die sich unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, greift bei Eingriffen in die Grundrechte der juristischen Person zu kurz. Denn bei Eingriffen in Rechtspositionen, die rechtlich der juristischen Person selbst zugewiesen sind, würden die Grundrechte der in der juristischen Person arbeitenden natürlichen Person regelmäßig nicht beschwert sein und die juristischste Person nicht schützen. Auch müssten sonst die natürlichen Personen gegen die Verletzung ihrer Grundrechte gerichtlich vorgehen, die juristische Person selbst könnte das nicht autark entscheiden. Um einen hinreichenden Schutz gerade auch der juristischen Personen selbst zu gewährleisten, existiert Art. 19 Abs. 3 GG. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team