Einführungsfall Vorsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D hat R Goldohrringe gestohlen. H weiß, dass die Ohrringe eigentlich R gehören und ist sich sicher, dass D sie nur illegal bekommen haben kann. H weiß aber nicht genau, wie D sie erlangt hat. H kauft D die Ohrringe ab und will sie später selber gewinnbringend weiterveräußern.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall Vorsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er die Ohrringe von D ankaufte (§ 259 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat H den objektiven Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB erfüllt?
Ja, in der Tat!
3. H kannte die genauen Umstände der Vortat nicht. Fehlte somit Hs Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens einer tauglichen Vortat eines anderen?
Nein!
4. Hatte H auch Vorsatz bezüglich seiner Tathandlung?
5. H handelte auch mit Bereicherungsabsicht.
Ja, in der Tat!
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