Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Hehlerei (§ 259 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat durch einen Betrug ein Rennrad im Wert von €3.000 erlangt. L weiß von dem Betrug und auch, was das Rad wert ist. Sie kauft K das Rad für €3.000 ab.
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Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem sie das Rennrad von K annahm (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat L das Rennrad angekauft?
Ja!
3. L müsste vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben (§ 259 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. L hat K das Rennrad zum Marktpreis abgekauft. Handelte L mit Bereicherungsabsicht?
Nein, das trifft nicht zu!
5. L bleibt straffrei.
Nein!
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