Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat durch einen Betrug ein Rennrad im Wert von €3.000 erlangt. L weiß von dem Betrug und auch, was das Rad wert ist. Sie kauft K das Rad für €3.000 ab.

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Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem sie das Rennrad von K annahm (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Ankaufen oder die Sache sich oder einem Dritten auf andere Weise verschaffen oder sie absetzen oder beim Absetzen helfen Der Täter müsste subjektiv vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.
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2. Hat L das Rennrad angekauft?

Ja!

Ankaufen ist ein Unterfall des Sich Verschaffens. Es ist deswegen erforderlich, dass der Täter im Einvernehmen mit dem Vortäter eine eine eigene, selbstständige Verfügungsgewalt über die Sache erlangt. Der Abschluss des Kaufvertrags reicht für sich genommen noch nicht zur Verwirklichung des § 259 Abs. 1 StGB aus.K und L haben sich geeinigt, dass K der L das Rennrad verkauft. K hat es ihr auch übergeben, so dass L eine eigene, selbstständige Verfügungsgewalt über das Rad erlangt hat.

3. L müsste vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben (§ 259 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Täter des § 259 Abs. 1 StGB muss vorsätzlich (§ 15 StGB) und mit Bereicherungsabsicht handeln. Letztere meint, dass der Täter die Absicht hat, sich oder einen Dritten zu bereichern, das heißt einen Vermögensvorteil zu erlangen oder dem Dritten zu verschaffen. Es muss dem Täter im Sinne zielgerichteten Wollens (dolus directus 1. Grades) auf einen zusätzlichen geldwerten Vorteil ankommen. Dabei ist irrelevant, ob der Vorteil tatsächlich erlangt wird.

4. L hat K das Rennrad zum Marktpreis abgekauft. Handelte L mit Bereicherungsabsicht?

Nein, das trifft nicht zu!

L wusste, dass das Rennrad objektiv € 3.000 wert war. Für diesen Preis kaufte sie es K auch ab. Sie hatte es damit nicht auf eine günstigere Gestaltung ihrer Vermögenslage abgesehen. L handelte ohne Bereicherungsabsicht und hat sich nicht nach § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.Der Täter muss den Marktpreis aber als solchen erkennen. Glaubt er, die Sache hätte einen höheren Wert als die Gegenleistung, ist Bereicherungsabsicht gegeben.

5. L bleibt straffrei.

Nein!

L könnte sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben, § 261 Abs. 1 StGB. Dafür müsste sie sich einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, verschafft haben. L müsste dabei vorsätzlich oder, in Bezug auf die Herkunft des Gegenstandes, zumindest leichtfertig gehandelt haben.Das Rennrad stammt aus einem Diebstahl. L hat die Verfügungsgewalt über das Rad erlangt und es sich so verschafft. Sie wusste dabei von der Herkunft des Rads und handelte rechtswidrig und schuldhaft. L hat sich somit wegen Geldwäsche strafbar gemacht.Die Geldwäsche verlangt im Vergleich zur Hehlerei keine Bereicherungsabsicht des Täters. Auch bei anderen Tatbestandsmerkmalen geht die Strafbarkeit nach § 261 StGB deutlich weiter als die nach § 259 StGB. Deshalb ist in der Klausur auch immer an die Geldwäsche zu denken, wenn eine Strafbarkeit wegen Hehlerei scheitert. Vertieftes Wissen zur Geldwäsche findest du hier.
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