Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Hehlerei (§ 259 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
![Jurafuchs](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2F_next%2Fstatic%2Fmedia%2Fplaceholder_fall.1e9b7289.webp&w=3840&q=75)
K hat durch einen Betrug ein Rennrad im Wert von €3.000 erlangt. L weiß von dem Betrug und auch, was das Rad wert ist. Sie kauft K das Rad für €3.000 ab.
Diesen Fall lösen 82,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem sie das Rennrad von K annahm (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat L das Rennrad angekauft?
Ja!
3. L müsste vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben (§ 259 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. L hat K das Rennrad zum Marktpreis abgekauft. Handelte L mit Bereicherungsabsicht?
Nein, das trifft nicht zu!
5. L bleibt straffrei.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.