Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Bereicherungsabsicht: Erstrebter Vorteil

Bereicherungsabsicht: Erstrebter Vorteil

13. Februar 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist stark drogenabhängig. Ausschließlich wegen des Suchtdrucks erwirbt er von Drogendealerin D Heroin. Dies spritzt sich S sofort. Ihm ist bekannt, dass D das Heroin zuvor der O gestohlen hat.

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Einordnung des Falls

Bereicherungsabsicht: Erstrebter Vorteil

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S handelte vorsätzlich bezüglich des Tatbestands der Hehlerei, als er das Heroin von D erwarb (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja!

Vorsatz nach § 15 StGB liegt vor, wenn der Täter mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands in Kenntnis aller objektiven Tatumstände handelt. Es genügt Eventualvorsatz.S wusste, dass D das Heroin gestohlen hatte. Er handelte damit vorsätzlich sowohl bezüglich der rechtswidrigen Vortat, als auch des Sich Verschaffens.
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2. Hat S mit Bereicherungsabsicht gehandelt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Täter handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn er mit dolus directus 1. Grades einen zusätzlichen geldwerten Vorteil anstrebt. Das ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der erstrebte Vermögenszufluss mit einem jedenfalls geringeren Vermögensabfluss einhergeht. Dies bestimmt sich nach einer Gesamtsaldierung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. S hat die Verfügungsgewalt über eine zuvor gestohlene Sache und somit ein taugliches Tatobjekt erlangt. S hat die Drogen aber nur zur Befriedigung seiner Sucht gekauft. Ihm kam es insoweit nur auf eine immaterielle Bereicherung an, nicht auf einen geldwerten Vorteil.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

14.12.2024, 13:24:09

Gilt das immer, wenn der Gegenstand bestimmungsgemäß verbraucht wird oder nur bei Drogensucht? Wenn der Täter unbedingt gestohlenen Kaviar nach der Anschaffung vom Vortäter verspeisen möchte, steht ja auch nur der immaterielle Vorteil im Vordergrund (wenn auch keine physiologische Abhängigkeit). Gleichzeitig verbleibt der wirtschaftliche Vorteil in Form von ersparten Aufwendungen ja trotzdem sowohl beim Heroin als auch beim Kaviar im eigenen Vermögen.

LELEE

Leo Lee

15.12.2024, 15:14:38

Hallo Dogu, vielen Dank für diese sehr interessante und wichtige Frage! In der Tat ist es fraglich, ob auch bei legalen Sachen, bei denen letztlich auch nur das imm. Interesse zählt (Speisen) gleich verfahren werden sollte wie hier. Obwohl ganz konsequent betrachtet das durchgezogen werden sollte/müsste, gilt dieser Grds. (erstmal) nur für die sog.

bem

akelten (also im weiteren Sinne "illegalen") Sachen, deren Vermögenswert (siehe etwa Vermögensbegriff bei 263) ohnehin umstritten ist. Der BGH scheint insofern bei Drogen eine Ausnahme zu machen, um den Wirtschaftsvorteil nur auf diejenigen Fälle zu beschränken, wo auch die Drogen kommerzialisiert werden. Wenn sie hingegen nur konsumiert werden, sollten die (eig. am Markt nicht erwerbbaren) Drogen nicht als Wirtschaftswert gezählt. Bei normalen Speisen - die in aller Regel legal sind - dürfte deshalb diese Frage relativ eindeutig zu bewerten sein: Nämlich, dass dieser Grundsatz nicht gilt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Maier § 259 Rn. 148 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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