Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Bereicherungsabsicht: Erstrebter Vorteil

Bereicherungsabsicht: Erstrebter Vorteil

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist stark drogenabhängig. Ausschließlich wegen des Suchtdrucks erwirbt er von Drogendealerin D Heroin. Dies spritzt sich S sofort. Ihm ist bekannt, dass D das Heroin zuvor der O gestohlen hat.

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Einordnung des Falls

Bereicherungsabsicht: Erstrebter Vorteil

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S handelte vorsätzlich bezüglich des Tatbestands der Hehlerei, als er das Heroin von D erwarb (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja!

Vorsatz nach § 15 StGB liegt vor, wenn der Täter mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands in Kenntnis aller objektiven Tatumstände handelt. Es genügt Eventualvorsatz.S wusste, dass D das Heroin gestohlen hatte. Er handelte damit vorsätzlich sowohl bezüglich der rechtswidrigen Vortat, als auch des Sich Verschaffens.
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2. Hat S mit Bereicherungsabsicht gehandelt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Täter handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn er mit dolus directus 1. Grades einen zusätzlichen geldwerten Vorteil anstrebt. Das ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der erstrebte Vermögenszufluss mit einem jedenfalls geringeren Vermögensabfluss einhergeht. Dies bestimmt sich nach einer Gesamtsaldierung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. S hat die Verfügungsgewalt über eine zuvor gestohlene Sache und somit ein taugliches Tatobjekt erlangt. S hat die Drogen aber nur zur Befriedigung seiner Sucht gekauft. Ihm kam es insoweit nur auf eine immaterielle Bereicherung an, nicht auf einen geldwerten Vorteil.
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