Bereicherungsabsicht: Erstrebter Vorteil
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist stark drogenabhängig. Ausschließlich wegen des Suchtdrucks erwirbt er von Drogendealerin D Heroin. Dies spritzt sich S sofort. Ihm ist bekannt, dass D das Heroin zuvor der O gestohlen hat.
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Einordnung des Falls
Bereicherungsabsicht: Erstrebter Vorteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S handelte vorsätzlich bezüglich des Tatbestands der Hehlerei, als er das Heroin von D erwarb (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat S mit Bereicherungsabsicht gehandelt?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.