Bereicherungsabsicht: Erstrebter Vorteil
13. Februar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist stark drogenabhängig. Ausschließlich wegen des Suchtdrucks erwirbt er von Drogendealerin D Heroin. Dies spritzt sich S sofort. Ihm ist bekannt, dass D das Heroin zuvor der O gestohlen hat.
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Einordnung des Falls
Bereicherungsabsicht: Erstrebter Vorteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S handelte vorsätzlich bezüglich des Tatbestands der Hehlerei, als er das Heroin von D erwarb (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat S mit Bereicherungsabsicht gehandelt?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
14.12.2024, 13:24:09
Gilt das immer, wenn der Gegenstand bestimmungsgemäß verbraucht wird oder nur bei Drogensucht? Wenn der Täter unbedingt gestohlenen Kaviar nach der Anschaffung vom Vortäter verspeisen möchte, steht ja auch nur der immaterielle Vorteil im Vordergrund (wenn auch keine physiologische Abhängigkeit). Gleichzeitig verbleibt der wirtschaftliche Vorteil in Form von ersparten Aufwendungen ja trotzdem sowohl beim Heroin als auch beim Kaviar im eigenen Vermögen.
Leo Lee
15.12.2024, 15:14:38
Hallo Dogu, vielen Dank für diese sehr interessante und wichtige Frage! In der Tat ist es fraglich, ob auch bei legalen Sachen, bei denen letztlich auch nur das imm. Interesse zählt (Speisen) gleich verfahren werden sollte wie hier. Obwohl ganz konsequent betrachtet das durchgezogen werden sollte/müsste, gilt dieser Grds. (erstmal) nur für die sog.
bemakelten (also im weiteren Sinne "illegalen") Sachen, deren Vermögenswert (siehe etwa Vermögensbegriff bei 263) ohnehin umstritten ist. Der BGH scheint insofern bei Drogen eine Ausnahme zu machen, um den Wirtschaftsvorteil nur auf diejenigen Fälle zu beschränken, wo auch die Drogen kommerzialisiert werden. Wenn sie hingegen nur konsumiert werden, sollten die (eig. am Markt nicht erwerbbaren) Drogen nicht als Wirtschaftswert gezählt. Bei normalen Speisen - die in aller Regel legal sind - dürfte deshalb diese Frage relativ eindeutig zu bewerten sein: Nämlich, dass dieser Grundsatz nicht gilt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Maier § 259 Rn. 148 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo