VV §§ 708 (Nr. 1)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K verklagt B auf Zahlung von €5.000,00. B erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht. Das Gericht erlässt gemäß dem Klageantrag des K ein Versäumnisurteil gegen B.

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Einordnung des Falls

VV §§ 708 (Nr. 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.

Nein!

Bei der Prüfung der Normen der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist – zumindest gedanklich – zuerst der Ausnahmetatbestand § 708 ZPO zu prüfen. Liegt nämlich ein Fall der Nr. 1-3 vor, ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären (ohne Sicherheitsleistung). Liegt ein Fall der Nr. 4-11 vor, sind immer auch § 711 und § 713 ZPO zu beachten. Vorliegend geht es um die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 1 und 2, 1. HS ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich deshalb nach § 708 Nr. 2 ZPO.
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2. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“.

Genau, so ist das!

Im Rahmen des § 708 Nr. 1-3 ZPO ist das Urteil immer vorläufig vollstreckbar. Insbesondere ist § 711 ZPO in den Fällen des § 708 Nr. 1-3 ZPO – anders als in den Fällen des § 708 Nr. 4-11 ZPO – nicht anwendbar, mit der Folge, dass dem Vollstreckungsschuldner keine Abwendungsbefugnis eingeräumt ist. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Hauptsache gemäß § 708 Nr. 2 ZPO lautet richtigerweise: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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