VV §§ 708 (Nr. 1)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Zahlung von €5.000,00. B erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht. Das Gericht erlässt gemäß dem Klageantrag des K ein Versäumnisurteil gegen B.
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Einordnung des Falls
VV §§ 708 (Nr. 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.
Nein!
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2. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“.
Genau, so ist das!
Im Rahmen des § 708 Nr. 1-3 ZPO ist das Urteil immer vorläufig vollstreckbar. Insbesondere ist § 711 ZPO in den Fällen des § 708 Nr. 1-3 ZPO – anders als in den Fällen des § 708 Nr. 4-11 ZPO – nicht anwendbar, mit der Folge, dass dem Vollstreckungsschuldner keine Abwendungsbefugnis eingeräumt ist. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Hauptsache gemäß § 708 Nr. 2 ZPO lautet richtigerweise: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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