VV §§ 708, 711, 713 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Zahlung von €300,00. Die Klage ist begründet.
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Einordnung des Falls
VV §§ 708, 711, 713 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.
Nein, das ist nicht der Fall!
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2. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Entenpulli
18.12.2023, 17:02:19
§ 713 ist nur eine Soll - Vorschrift. Sind daher nicht beide Antwortmöglichkeiten richtig bzw. keine klare Aussage über die Abwendungsbefugnis machbar?
Nikudo
23.1.2024, 11:33:48
Hallo Entenpulli, nach der Kommentierung in Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 713 Rn. 4 bezieht sich der Beurteilungsspielraum des Gerichts nur auf die Voraussetzung „unzweifelhaft“. Wenn die Rechtsmittelsumme gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird und auch keine Zulassung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht kommt, muss das Gericht also 713 ZPO anwenden. In dem vorliegenden Fall wäre eine Berufung unzweifelhaft unzulässig, sodass
§ 713 ZPOAnwendung finden muss. Das Gericht hatte also mit anderen Worten keine andere Wahl und es konnte eine klare Aussage über die Abwendungsbefugnis getroffen werden.