VV §§ 708, 711, 713 ZPO

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von €300,00. Die Klage ist begründet.

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Einordnung des Falls

VV §§ 708, 711, 713 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der Prüfung der Normen der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist – zumindest gedanklich – zuerst der Ausnahmetatbestand § 708 ZPO zu prüfen. Liegt nämlich ein Fall der Nr. 1-3 vor, ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar (ohne Sicherheitsleistung) zu erklären. Liegt ein Fall der Nr. 4-11 vor, sind immer auch § 711 und § 713 ZPO zu beachten. Vorliegend übersteigt der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache nicht € 1.250,00, weswegen § 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO einschlägig ist.
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2. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“.

Ja, in der Tat!

Zwar ist im Rahmen des § 708 Nr. 4-11 ZPO stets auch an § 711 ZPO zu denken, der dem Vollstreckungsschuldner eine Abwendungsbefugnis einräumt. Vorliegend ist allerdings wiederum § 713 ZPO einschlägig, der eine Abwendungsbefugnis verneint, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigen, damit eine Berufung zulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall; die Erwägungen des Schuldnerschutzes gemäß § 711 ZPO treten mithin zurück. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet richtigerweise: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EN

Entenpulli

18.12.2023, 17:02:19

§ 713 ist nur eine Soll - Vorschrift. Sind daher nicht beide Antwortmöglichkeiten richtig bzw. keine klare Aussage über die Abwendungsbefugnis machbar?

NI

Nikudo

23.1.2024, 11:33:48

Hallo Entenpulli, nach der Kommentierung in Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 713 Rn. 4 bezieht sich der Beurteilungsspielraum des Gerichts nur auf die Voraussetzung „unzweifelhaft“. Wenn die Rechtsmittelsumme gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird und auch keine Zulassung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht kommt, muss das Gericht also 713 ZPO anwenden. In dem vorliegenden Fall wäre eine Berufung unzweifelhaft unzulässig, sodass

§ 713 ZPO

Anwendung finden muss. Das Gericht hatte also mit anderen Worten keine andere Wahl und es konnte eine klare Aussage über die Abwendungsbefugnis getroffen werden.


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