VV §§ 708, 711, 713 ZPO

22. November 2024

4,8(6.727 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von €300,00. Die Klage ist begründet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

VV §§ 708, 711, 713 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der Prüfung der Normen der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist – zumindest gedanklich – zuerst der Ausnahmetatbestand § 708 ZPO zu prüfen. Liegt nämlich ein Fall der Nr. 1-3 vor, ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar (ohne Sicherheitsleistung) zu erklären. Liegt ein Fall der Nr. 4-11 vor, sind immer auch § 711 und § 713 ZPO zu beachten. Vorliegend übersteigt der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache nicht € 1.250,00, weswegen § 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO einschlägig ist.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“.

Ja, in der Tat!

Zwar ist im Rahmen des § 708 Nr. 4-11 ZPO stets auch an § 711 ZPO zu denken, der dem Vollstreckungsschuldner eine Abwendungsbefugnis einräumt. Vorliegend ist allerdings wiederum § 713 ZPO einschlägig, der eine Abwendungsbefugnis verneint, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigen, damit eine Berufung zulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall; die Erwägungen des Schuldnerschutzes gemäß § 711 ZPO treten mithin zurück. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet richtigerweise: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EN

Entenpulli

18.12.2023, 17:02:19

§ 713 ist nur eine Soll - Vorschrift. Sind daher nicht beide Antwortmöglichkeiten richtig bzw. keine klare Aussage über die Abwendungsbefugnis machbar?

NI

Nikudo

23.1.2024, 11:33:48

Hallo Entenpulli, nach der Kommentierung in Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 713 Rn. 4 bezieht sich der Beurteilungsspielraum des Gerichts nur auf die Voraussetzung „unzweifelhaft“. Wenn die Rechtsmittelsumme gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird und auch keine Zulassung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht kommt, muss das Gericht also 713 ZPO anwenden. In dem vorliegenden Fall wäre eine Berufung unzweifelhaft unzulässig, sodass

§ 713 ZPO

Anwendung finden muss. Das Gericht hatte also mit anderen Worten keine andere Wahl und es konnte eine klare Aussage über die Abwendungsbefugnis getroffen werden.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen