Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Zulässige Beweisverwertung, § 261 StPO - Tagebuchaufzeichnungen
Zulässige Beweisverwertung, § 261 StPO - Tagebuchaufzeichnungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht wegen Mordes an ihrer Ehefrau (§ 211 StGB) verurteilt. Zentrales Beweismittel sind dabei Tagebuchaufzeichnungen der A, in denen A den Tathergang schildert.
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Einordnung des Falls
Zulässige Beweisverwertung, § 261 StPO - Tagebuchaufzeichnungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn bezüglich der Tagebuchaufzeichnungen ein Beweisverwertungsverbot bestand, wäre durch deren Verwertung im Urteil § 261 StPO verletzt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Beweisverwertungsverbot kann sich auch direkt aus den Grundrechten ergeben.
Ja, in der Tat!
3. Jeder Eingriff in Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG führt zu einem Beweisverwertungsverbot.
Nein!
4. Die Tagebuchaufzeichnungen der A gehören zu ihrer Intimsphäre.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. As Tagebuchaufzeichnungen sind lediglich ihrer Privatssphäre zuzuordnen. Besteht vorliegend ein Verwertungsverbot (§ 261 StPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
6. A kann erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Nein!
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