Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Zulässige Beweisverwertung, § 261 StPO - Tagebuchaufzeichnungen
Zulässige Beweisverwertung, § 261 StPO - Tagebuchaufzeichnungen
13. Februar 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht wegen Mordes an ihrer Ehefrau (§ 211 StGB) verurteilt. Zentrales Beweismittel sind dabei Tagebuchaufzeichnungen der A, in denen A den Tathergang schildert.
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Einordnung des Falls
Zulässige Beweisverwertung, § 261 StPO - Tagebuchaufzeichnungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn bezüglich der Tagebuchaufzeichnungen ein Beweisverwertungsverbot bestand, wäre durch deren Verwertung im Urteil § 261 StPO verletzt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Beweisverwertungsverbot kann sich auch direkt aus den Grundrechten ergeben.
Ja, in der Tat!
3. Jeder Eingriff in Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG führt zu einem Beweisverwertungsverbot.
Nein!
4. Die Tagebuchaufzeichnungen der A gehören zu ihrer Intimsphäre.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. As Tagebuchaufzeichnungen sind lediglich ihrer Privatssphäre zuzuordnen. Besteht vorliegend ein Verwertungsverbot (§ 261 StPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
6. A kann erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niro95
17.1.2025, 04:42:58
Ich hätte mich hier direkt auf die Norm gestützt, aus der das BVV folgt. Führt das Gericht das in die HV als Urkundenbeweis ein, verstößt es (mal angenommen es bestünde - anders als im Fall - tatsächlich ein BVV) dadurch doch gegen Art 2 iVM 1 GG oder nicht? das dürfte doch anders sein, als ein Fehler in der Belehrung im Ermittlungsverfahren, da der durch die Einführung in die HV keinen anderen Eintritt mehr findet als über 261, anders als beim Tagebuch. Kann mir jemand erklären ob und warum ich falsch liege?