Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)
In dubio pro reo - Anwendbarkeit auf Verfahrenshindernisse?
In dubio pro reo - Anwendbarkeit auf Verfahrenshindernisse?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A Ist des Diebstahls angeklagt. Dieser verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StPO). Die Tat fand irgendwann zwischen dem 15.02.2019 und dem 10.03.2019 statt und die Verjährung wurde erst am 01.03.2024 gehemmt. Das Gericht ist sich deshalb unsicher, ob die Tat verjährt ist.
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Einordnung des Falls
In dubio pro reo - Anwendbarkeit auf Verfahrenshindernisse?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist eine Tat verjährt (§§ 78ff. StGB) liegt bezüglich der Tat ein Verfahrenshindernis vor. Bedeutet das, dass das Verfahren eingestellt werden muss (vgl. §§ 206a Abs. 1, 260 Abs. 3 StPO)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hätte A die Tat nach dem 01.03.2019 begangen, wäre diese verjährt. Ist sich das Gericht hier sicher, dass dies der Fall ist?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Vertritt man, dass der in-dubio-Grundsatz auch auf das Vorliegen der Verjährung anwendbar ist, so muss das Gericht das Verfahren gegen A einstellen.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Leporello
21.11.2024, 23:51:53
In die Frage hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen. Die
Tatwäre verjährt, wenn sie vor (und nicht nach) dem 1.3.2019 begangen wurde. 
karolwenz
3.12.2024, 12:46:34
Mir ist hier ein Fehler im Fall aufgefallen. Hier steht, dass die entsprechende Verjährung in § 78 Abs. 3 Nr. 4 StPO geregelt ist.
Tatsächlich befindet sich diese Regelung unter dem gleichen Paragraphen, jedoch im StGB. :)