Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)
Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung
Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung
4. April 2025
2 Kommentare
4,6 ★ (2.509 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A wird wegen Betruges angeklagt. Nach dem ersten Verhandlungstag verkündet der Vorsitzende, die Hauptverhandlung sei „unterbrochen” und werde in einem Monat fortgesetzt. In der folgenden Verhandlungen setzt er die Verhandlung dort fort, wo sie aufgehört hat.
Diesen Fall lösen 75,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, so bilden die Hauptverhandlungstermine, zwischen denen die Unterbrechung liegt, eine Einheit (vgl. § 228 Abs. 1 S. 2, § 229 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die sog. Konzentrationsmaxime fordert, dass die Hauptverhandlung möglichst „in einem Rutsch“ stattfindet. Sollte das Gericht das Verfahren daher nur ausnahmsweise aussetzen?
Genau, so ist das!
3. Hier liegt eine Unterbrechung der Hauptverhandlung vor (§ 229 Abs. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max
2.1.2025, 16:33:36
Der Herangehensweise, vom allgemeinen ins spezeillere Funktioneirt nur, wenn das allgemeine nicht konkret auf den Fall bezogen wird. Ansosnten können Fehler schnell unterlaufen.

2cool4lawschool
5.1.2025, 21:03:39
Hallo liebes JF-Team, ich bin irritiert. 229 Abs. 2 StPO spricht ja auch noch von der "Unterbrechung" in Ausnahmefällen. In der Aufgabe klingt es so, als sei alles über 3 Wochen eine Aussetzung und keine Unterbrechung. Vllt. kann man das in dieser Aufgabe noch klarstellen.. 229 Abs. 4 StPO stellt ja klar, dass im Falle der Nichteinhaltung der Fristen in den vorstehenden Absätzen das Verfahren neu zu beginnen ist...