Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)
Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung
Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Betruges angeklagt. Nach dem ersten Verhandlungstag verkündet der Vorsitzende, die Hauptverhandlung sei „unterbrochen” und werde in einem Monat fortgesetzt. In der folgenden Verhandlungen setzt er die Verhandlung dort fort, wo sie aufgehört hat.
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Einordnung des Falls
Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, so bilden die Hauptverhandlungstermine, zwischen denen die Unterbrechung liegt, eine Einheit (vgl. § 228 Abs. 1 S. 2, § 229 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die sog. Konzentrationsmaxime fordert, dass die Hauptverhandlung möglichst „in einem Rutsch“ stattfindet. Sollte das Gericht das Verfahren daher nur ausnahmsweise aussetzen?
Genau, so ist das!
3. Hier liegt eine Unterbrechung der Hauptverhandlung vor (§ 229 Abs. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
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