Strafrecht

Strafprozessrecht

Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)

Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung

Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung

26. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen Betruges angeklagt. Nach dem ersten Verhandlungstag verkündet der Vorsitzende, die Hauptverhandlung sei „unterbrochen” und werde in einem Monat fortgesetzt. In der folgenden Verhandlungen setzt er die Verhandlung dort fort, wo sie aufgehört hat.

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Einordnung des Falls

Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, so bilden die Hauptverhandlungstermine, zwischen denen die Unterbrechung liegt, eine Einheit (vgl. § 228 Abs. 1 S. 2, § 229 StPO).

Ja!

Ein verhandlungsfreier Zeitraum, der ersichtlich einer Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Verwendung dort bereits gewonnener Erkenntnisse dient, ist eine Unterbrechung (§ 228 Abs. 1 S. 2, § 229 StPO). Die Termine bilden also eine Einheit und die Verhandlung kann an dem Punkt weitergehen, an dem man beim letzten Termin aufgehört hat. Als Aussetzung ist dagegen der Abbruch einer bereits begonnenen Hauptverhandlung zu verstehen, mit der Folge, dass die Verhandlung vollständig neu beginnen muss (§ 228 Abs. 1 S. 1 StPO).Die Möglichkeit der Unterbrechung der Hauptverhandlung schützt die Beteiligten, denn mit zunehmender Dauer der Verhandlung wächst deren physische und psychische Belastung.
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2. Die sog. Konzentrationsmaxime fordert, dass die Hauptverhandlung möglichst „in einem Rutsch“ stattfindet. Sollte das Gericht das Verfahren daher nur ausnahmsweise aussetzen?

Genau, so ist das!

Aus dem Beschleunigungsgrundsatz ergibt sich auch die sog. Konzentrationsmaxime. Diese besagt, dass das Gericht die Hauptverhandlung möglichst in einem Zug durchführen muss. Grundsätzlich kann das Gericht zwar frei entscheiden, ob es eine Verhandlung aussetzt oder unterbricht. Aus der Konzentrationsmaxime folgt aber, dass die Aussetzung die Ausnahme und die Unterbrechung die Regel sein muss. Jedenfalls liegt eine Unterbrechung aber dann nicht mehr vor, wenn die gesetzlichen Fristen des § 229 StPO überschritten sind. Dann handelt es sich immer um eine Aussetzung.

3. Hier liegt eine Unterbrechung der Hauptverhandlung vor (§ 229 Abs. 1 StPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Ob eine Unterbrechung oder Aussetzung vorliegt, richtet sich in erster Linie nach den gesetzlichen Höchstfristen und erst in zweiter Linie nach dem Willen des Gerichts. Sind die gesetzlichen Fristen des § 229 StPO überschritten, liegt eine Aussetzung vor.Gemäß § 229 Abs. 1 StPO darf eine Hauptverhandlung bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Es kommt auch kein späteres Fristende nach § 229 StPO in Betracht. Da die Verhandlung einen Monat lang pausierte, liegt unabhängig vom Willen des Gerichts keine Unterbrechung, sondern eine Aussetzung vor. Die Verhandlung durfte nicht fortgesetzt werden, sie musste neu beginnen.Aussetzung und Unterbrechung finden einen Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten auf der einen Seite und der Konzentrationsmaxime auf der anderen Seite. Pausen zwischen zusammenhängenden Verhandlungsterminen sind erlaubt, aber eben nur in einem gewissen Rahmen.
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