Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)
Verfahrensverzögerung bei Rechtsmitteleinlegung
Verfahrensverzögerung bei Rechtsmitteleinlegung
5. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Er geht erfolgreich in Revision, da das Gericht vergaß, einen rechtlichen Hinweis zu geben (§ 265 Abs. 1 StPO). A macht nun geltend, die Fehler der ersten Instanz hätten das Verfahren verzögert, da er gezwungen war, Rechtsmittel einzulegen.
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Einordnung des Falls
Verfahrensverzögerung bei Rechtsmitteleinlegung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Verzögerung des Verfahrens ist nur dann rechtsstaatswidrig, wenn sie auf Fehlern des Gerichts beruht. Wäre der Beschleunigungsgrundsatz also auch verletzt, wenn (allein) A für die Verzögerung verantwortlich wäre?
Nein, das trifft nicht zu!
2. Für die Falllösung ist entscheidend, ob die Verzögerung durch erfolgreiche Rechtsmittel in die Sphäre des Angeklagten oder des Gerichts fällt.
Ja!
3. Stellt man darauf ab, dass die Verfahrensfehler und damit auch die Notwendigkeit für Rechtsmittel der Sphäre des Gerichts entstammen, kann hier eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegen.
Genau, so ist das!
4. Vertritt man dagegen, dass die Rechtsmitteleinlegung dem Gericht nur bei eklatanten Gesetzesverletzungen zuzurechnen ist, so hat As Verlangen nach Kompensation keinen Erfolg.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Deno
16.6.2025, 20:31:33
Es hat nicht unbedingt et
was mit der Problematik zu tun, aber nur zum allgemeinem Verständnis: Handelt es sich hier um eine Sprungrevision, da A vor dem Amtsgericht verurteilt wurde und sofort (erfolgreich) in Revision ging? Oder wurde eine zweite Instanz hier einfach indirekt vorausgesetzt?