Landesrecht (im Aufbau)

Bauordnungsrecht Berlin

Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel

13. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

TikToker T möchte etwas an seine zahlreichen Fans zurückgeben und beginnt daher mit dem Bau eines Kinderspielplatzes. Da T mittlerweile kein unbeschriebenes Blatt mehr ist, will Baubehörde B – notfalls auch gegen Ts Willen – die Baustelle betreten und nach dem Rechten sehen.

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Einordnung des Falls

Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Überwachen der Baustelle ist die Generalklausel der BauO (§ 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Generalklausel steht unter dem strikten Vorbehalt, dass ein Sachverhalt nicht durch eine Spezialermächtigung geregelt ist. Von ihr darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die speziellen Befugnisse den jeweiligen Sachverhalt nicht regeln. Dies ergibt sich insbesondere aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „lex specialis derogat legi generali.“Spezielle Ermächtigungsgrundlagen zur Bauüberwachung finden sich in den §§ 82-83 BauO Bln. Auf die Generalklausel darf daher nicht zurückgegriffen werden.
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2. Taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Überwachen der Baustelle ist § 58 Abs. 3 S. 1 BauO Bln i.V.m. § 82 Abs. 1 BauO Bln.

Ja, in der Tat!

§ 82 BauO Bln ist eine allgemeine Prüfermächtigung, die es der Bauaufsichtsbehörde ermöglicht – in Verbindung mit dem Betretungsrecht des § 58 Abs. 3 S. 1 BauO Bln – jede Baustelle zu überprüfen. Das Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen ist dabei aber nie Selbstzweck, sondern dient der Bauüberwachung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Betretungsrechts: „soweit dies zur Ausübung ihres Amtes erforderlich ist.” Die Bauüberwachung soll die tatsächliche Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sichern und dafür sorgen, dass die Pflichten der am Bau Beteiligten (vgl. § 52 BauO Bln) ordnungsgemäß erfüllt werden.Baubehörde B möchte die Baustelle des Spielplatzes zwecks Überprüfung betreten. Die taugliche Ermächtigungsgrundlage dafür ist § 58 Abs. 3 S. 1 BauO Bln.

3. Der Tatbestand des § 58 Abs. 3 S. 1 BauO Bln erfordert einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Nein!

Das Betretungsrecht und die Bauüberwachung sollen der Baubehörde überhaupt erst ermöglichen, einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu ermitteln. Die Überwachung kann Vorbereitungshandlung für eine Maßnahme aus § 79, § 80 BauO Bln sein. Daher erfordert der Tatbestand keinen Widerspruch zum öffentlichen Baurecht. Die Bauüberwachung gilt dabei nicht nur für genehmigungsbedürftige, sondern auch für verfahrens- und genehmigungsfreie Vorhaben.In der BauO sind zahlreiche spezielle Ermächtigungsgrundlagen enthalten. Im Hinblick darauf ist der verbleibende Anwendungsbereich der Generalklausel denkbar gering – und damit auch die Prüfungsrelevanz. Bevor Du Dich in der Klausur auf die Generalklausel stürzt, solltest Du also zunächst alle in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen ausschließen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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4.8.2024, 13:09:18

Hallo:) könntet ihr die entsprechenden Normen noch verlinken?


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