Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht Berlin
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T möchte etwas an seine zahlreichen Fans zurückgeben und beginnt daher mit dem Bau eines Kinderspielplatzes. Da T mittlerweile kein unbeschriebenes Blatt mehr ist, will Baubehörde B – notfalls auch gegen Ts Willen – die Baustelle betreten und nach dem Rechten sehen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbleibender Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Generalklausel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Überwachen der Baustelle ist die Generalklausel der BauO (§ 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Überwachen der Baustelle ist § 58 Abs. 3 S. 1 BauO Bln i.V.m. § 82 Abs. 1 BauO Bln.
Ja, in der Tat!
3. Der Tatbestand des § 58 Abs. 3 S. 1 BauO Bln erfordert einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
in persona
4.8.2024, 13:09:18
Hallo:) könntet ihr die entsprechenden Normen noch verlinken?