Grundfall
4. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T möchte sein äußerst hart verdientes Geld anlegen. T beginnt mit dem Bau eines genehmigungsbedürftigen Wohnhauses in einem Wohngebiet in Berlin. Dabei geht er davon aus, dass „VIPs” keine Baugenehmigung benötigen. Die zuständige Behörde B ordnet einen Baustopp an.
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Einordnung des Falls
Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung rechtswidriger Arbeiten verlangen gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 BauO Bln. Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Baueinstellungsverfügung?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tatbestand der Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 1 BauO Bln) setzt voraus, dass eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt wird.
Ja, in der Tat!
3. Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 1 BauO Bln) ist tatbestandlich formelle und materielle Illegalität erforderlich.
Nein!
4. Die von T veranlassten Bauarbeiten des Wohnhauses ohne Baugenehmigung (sogenannter Schwarzbau) sind materiell illegal.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Tatbestand der Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 1 BauO Bln) ist erfüllt, da die von T veranlassten Bauarbeiten des Wohnhauses ohne Baugenehmigung formell illegal sind.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
21.3.2025, 11:40:20
formelle Illegalitaet liegt zwar idR vor, wenn das Vorhaben genehmigungsbeduerftig ist aber keine Baugenehmgigung vorliegt. formelle Illegalitaet kann aber auch vorliegen, wenn es eine Genehmigungsfreistellung gibt aber vor Ablauf der Monatsfrist gebaut wurde, 62 III BauOBln. Das koennte im Text noch ergaenzt werden, da die Definiton sonst nicht vollstaendig ist