Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Ganz vereiteln – Strafvereitelung auf Zeit

Ganz vereiteln – Strafvereitelung auf Zeit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P hat einen Mord begangen. Seine Kollegin K versteckt ihn vor der Polizei in ihrer Gartenhütte. Dort wird er nach zwei Wochen gefunden und verhaftet. Seine Verurteilung verzögert sich infolgedessen um zwei Wochen.

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Einordnung des Falls

Ganz vereiteln – Strafvereitelung auf Zeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte die Bestrafung des P ganz vereitelt haben, indem sie ihn für zwei Wochen in ihrer Gartenhütte versteckte, § 258 Abs. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

Eine Bestrafung ist dann ganz vereitelt, wenn sie für geraume Zeit unverwirklicht bleibt. Bereits eine relevante Verzögerung der Bestrafung ist damit vom Merkmal „ganz vereiteln” erfasst. Eine solche „geraume Zeit” könnte bereits in dem Zeitraum von zwei Wochen bestehen.Eine Mindermeinung sieht eine bloße Verzögerung nie als tatbestandsmäßig an und verlangt eine endgültige Vereitelung der Bestrafung. Dafür spricht, dass die Einbeziehung einer bloßen Verzögerung in Hinblick auf das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) problematisch ist. Für die h.M. spricht hingegen, dass eine völlige und endgültige Unmöglichkeit der Bestrafung nur selten eintritt und insbesondere von Verjährungsfristen abhängt. Gerade bei besonders schweren, unverjährbaren Taten wäre eine Vollendung des § 258 StGB fast nie gegeben.
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2. Sofern man auch bei Verzögerungen eine „gänzliche Vereitelung“ annnimmt, ist unstrittig, dass eine Verzögerung der Verurteilung um zwei Wochen genügt.

Nein!

Die wohl h.M. bejaht eine geraume Zeit der Vereitelung bereits ab zwei Wochen. Im Gegensatz dazu sehen viele Stimmen in der Literatur erst eine Verzögerung von drei Wochen als relevant an. Dies sei in Anlehnung an § 229 Abs. 1 StPO als sinnvoll anzusehen.Die Verzögerung muss allerdings immer die Aburteilung betreffen. Werden lediglich die polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungen verzögert, der Verurteilungszeitpunkt dadurch aber nicht beeinträchtigt, liegt keine Vereitelung vor.In Literatur und Rspr. werden teils noch kürzere Zeiträume als „geraume Zeit” vertreten. Bezüglich der genauen Frist besteht also Argumentationsspielraum.
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