Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Verfahrensbeteiligten

Begriff und Rechtsstellung des Beschuldigten

Begriff und Rechtsstellung des Beschuldigten

3. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B wird von Polizistin P erwischt, wie er nachts aus einem Wohnungsfenster steigt. Als P ihn kontrolliert, findet sie in Bs Rucksack zahlreiche Wertsachen. P bringt B zur Wache, um seine Identität festzustellen. Dort befragt P ihn ohne Weiteres, bis B die Tat gesteht.

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Einordnung des Falls

Begriff und Rechtsstellung des Beschuldigten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Beschuldigte im Strafverfahren hat besondere Verfahrensrechte.

Genau, so ist das!

Der Beschuldigte ist die von einem Strafverfahren betroffene Person. Die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verbietet es, ihn unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt des Strafverfahrens zu machen. Der Beschuldigte ist daher Prozesssubjekt. Er muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen. Deshalb hat er besondere Verfahrensrechte, wie etwa das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers (§ 137 StPO).Achte auf die Terminologie: Im Zwischenverfahren, das mit dem Eingang der Akte bei Gericht beginnt, heißt der Beschuldigte „Angeschuldigter” und ab der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) nennt man ihn „Angeklagter” (§ 157 StPO).
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2. P vernimmt hier den B. Muss P den B vor der Vernehmung gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehren, wenn B Beschuldigter ist (§ 163a Abs. 4 S. 1 StPO)?

Ja, in der Tat!

Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 StPO (lesen!) zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (Aussagefreiheit) und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Dies ist ein besonderes Recht des Beschuldigten.Da P von B hier in amtlicher Funktion Auskunft verlangt, also ihn vernimmt, muss er den B belehren, sofern er Beschuldigter ist. Ob Ps Vorgehen rechtmäßig ist, bestimmt sich als vor allem danach, ob B hier Beschuldigter ist. Ein Vernehmung bietet viele Anknüpfungspunkte in einer Klausur. Mehr dazu später!

3. Voraussetzung für die Beschuldigteneigenschaft ist in jedem Fall, dass gegen den Betroffenen ein Anfangsverdacht besteht.

Ja!

Voraussetzung für die Beschuldigteneigenschaft ist zunächst ein Anfangsverdacht gegen den Betroffenen. Ein Teil der Lehre lässt dies bereits genügen, damit die Beschuldigteneigenschaft entsteht. Dafür spricht, dass sich durch die Orientierung an diesem objektiven Kriterium eine Manipulation durch die Strafverfolgungsbehörden und eine Vorenthaltung der Beschuldigteneigenschaft weitgehend ausschließen lässt, auch wenn der Begriff des Anfangsverdachts gewisse Unschärfen aufweist. Nach der h.M. muss zum Anfangsverdacht regelmäßig noch ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörden hinzutreten, das Strafverfahren gegen den Betroffenen als Beschuldigten zu betreiben. Merke Dir: Wenn bereits kein Anfangsverdacht besteht, kann der Betroffene nach beiden Ansichten kein Beschuldigter sein.

4. Die h.M. lässt das Bestehen eines Anfangsverdacht gegen die betroffene Person nicht ausreichend, damit dieser Beschuldigter ist. Könnte für diese Ansicht sprechen, dass auch gegen Zeugen ein Anfangsverdacht bestehen kann (§§ 55, 60 Nr. 2 StPO)?

Genau, so ist das!

Da die StPO auch Zeugen kennt, gegen die ein Anfangsverdacht besteht (§§ 55, 60 Nr. 2 StPO), könne nach h.M. der Verdacht alleine für die Beschuldigtenstellung nicht reichen. Deshalb müsse in Anlehnung an § 397 Abs. 1 AO ein Wille der Strafverfolgungsbehörden hinzutreten, das Verfahren gegen den Betroffenen als Beschuldigten zu führen (subjektives Element), der nach außen erkennbar hervortritt (objektives Element). Der Wille kann ausdrücklich oder konkludent hervortreten, etwa durch die Vornahme von Maßnahmen, die sich nur gegen den Beschuldigten richten können (z.B. der Haftbefehl, § 112 StPO).Die Beschuldigtenstellung darf einer Person aber auch nicht willkürlich vorenthalten werden. In diesen Fällen lässt auch die h.M. den objektiven Anfangsverdacht genügen. Dazu später mehr.

5. Als P den B vernahm, fehlte es nach der h.M. an Bs Beschuldigteneigenschaft.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der objektiven Theorie ist B bereits Beschuldigter, wenn konkrete Anhaltspunkte auf die Möglichkeit hinweisen, dass er eine Straftat begangen hat (Anfangsverdacht). Die h.M. fordert zusätzlich einen ausdrücklichen oder konkludenten Willensakt, das Verfahren gegen B als Beschuldigten zu führen.Da B erwischt wurde, wie er mit einem Rucksack voller Wertsachen nachts durch ein Wohnungsfenster stieg, deuten konkrete Anhaltspunkte auf die Möglichkeit einer Straftat hin. Zusätzlich brachte P, spätestens indem er den B festnahm, den Verfolgungswillen konkludent zum Ausdruck. Denn die Festnahme ist nur gegen den Beschuldigten zulässig (§ 127 StPO). Damit ist nach beiden Theorien die Beschuldigtenstellung des B begründet.

6. P hat B vor der Vernehmung nicht belehrt. Verletzte er damit § 136 Abs. 1 StPO?

Ja!

Ist der B Beschuldigter, muss P ihn gemäß § 136 Abs. 1 StPO vor der Vernehmung belehren.B war sowohl nach der objektiven Theorie, als auch nach der hM Beschuldigter. Damit hatte er eine ganze Reihe von Verfahrensrechten, unter anderem das in Rede stehende Recht auf Belehrung (§ 136 Abs. 1 StPO). P verletzte § 136 Abs. 1 StPO, indem er die Belehrung des B unterließ. § 136 StPO solltest Du immer auf dem Schirm haben. Mehr dazu später im Kapitel zur Vernehmung!
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