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Rügepräklusion I - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter, § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO
Sachverhalt
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Rügepräklusion II - Prüffrist, § 338 Nr. 1 Hs. 2 lit. b lit. cc StPO
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Die Besetzung, die fehlerhaft ist, wird zu Beginn der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. A beantragt die Unterbrechung des Verfahrens (§ 222a Abs. 2 StPO). Das Gericht weist den Antrag zurück und fällt schon am ersten Prozesstag das Urteil.
Rügepräklusion III - Besetzungsrüge wegen in der Person des Richters liegenden Gründen
A wird vor dem Landgericht wegen Raubes verurteilt. Ein Richter schläft tief und fest, während A aussagt. Obwohl A davon irritiert ist, rügt er das Verhalten des Richters nicht, da er glaubt, das würde sowieso nichts bringen.