Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Rügepräklusion I - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter, § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO
Rügepräklusion I - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter, § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO
1. Juli 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird erstinstanzlich vor der großen Strafkammer verurteilt. Statt des Vorsitzenden hatte rechtsfehlerhaft seine Vertreterin den Vorsitz übernommen. Die Rüge des A nach ordnungsgemäßer Mitteilung der Besetzung weist die Kammer zurück und entscheidet in der Sache.
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Einordnung des Falls
Rügepräklusion I - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter, § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da die erstinstanzliche Verhandlung vor der großen Strafkammer stattfand, kommt eine Rügepräklusion in Betracht (§§ 338 Nr. 1Hs. 2, 222a StPO).
Ja, in der Tat!
2. Die Rügepräklusion tritt hier nicht ein, da die fehlerhafte Besetzung festgestellt wurde (§ 338 Nr. 1 lit. a StPO).
Nein!
3. Die Rügepräklusion tritt hier nicht ein, da die Vorschriften über die Mitteilung verletzt wurden (§ 338 Nr. 1 lit. b lit. aa StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Rüge ist nicht präkludiert, da As frist- und formgerechter Einwand zurückgewiesen wurde, ohne dass das Rechtsmittelgericht entschieden hat (§ 338 Nr. 1 lit. b lit. bb StPO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Leonq
26.6.2025, 09:34:52
Man müsste bei dieser Aufgabe noch deutlich machen, dass es nicht nur einen, sondern mehrere Verhandlungstage gab, die über die Vorlagefrist von 3 Tagen hinausgehen. Denn zu einer Vorlage an das Rechtsmittelgericht soll es nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich dann nicht kommen, wenn die Hauptverhandlung bereits vor Ablauf der dreitägigen Vorlagefrist des § 222b Abs. 3 S. 1 StPO durch Verkündung des Urteils beendet ist (vgl. M-G § 222b Rn. 16). Bei nur eintägiger Hauptverhandlung (Regelfall in der Klausur) wäre demnach die Rüge also dennoch präkludiert, so wie ich das verstehe.