Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Rügepräklusion I - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter, § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO
Rügepräklusion I - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter, § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird erstinstanzlich vor der großen Strafkammer verurteilt. Statt des Vorsitzenden hatte rechtsfehlerhaft seine Vertreterin den Vorsitz übernommen. Die Rüge des A nach ordnungsgemäßer Mitteilung der Besetzung weist die Kammer zurück und entscheidet in der Sache.
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Einordnung des Falls
Rügepräklusion I - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter, § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da die erstinstanzliche Verhandlung vor der großen Strafkammer stattfand, kommt eine Rügepräklusion in Betracht (§§ 338 Nr. 1Hs. 2, 222a StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rügepräklusion tritt hier nicht ein, da die fehlerhafte Besetzung festgestellt wurde (§ 338 Nr. 1 lit. a StPO).
Nein!
3. Die Rügepräklusion tritt hier nicht ein, da die Vorschriften über die Mitteilung verletzt wurden (§ 338 Nr. 1 lit. b lit. aa StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Rüge ist nicht präkludiert, da As frist- und formgerechter Einwand zurückgewiesen wurde, ohne dass das Rechtsmittelgericht entschieden hat (§ 338 Nr. 1 lit. b lit. bb StPO).
Ja, in der Tat!
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