Rügepräklusion II - Prüffrist, § 338 Nr. 1 Hs. 2 lit. b lit. cc StPO

13. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Landgericht angeklagt. Die Besetzung, welche fehlerhaft ist, wird zu Beginn der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. A beantragt die Unterbrechung des Verfahrens (§ 222a Abs. 2 StPO). Das Gericht weißt den Antrag zurück und fällt schon am ersten Prozesstag das Urteil.

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Einordnung des Falls

Rügepräklusion II - Prüffrist, § 338 Nr. 1 Hs. 2 lit. b lit. cc StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann A auch nach der Urteilsverkündung noch die Besetzungsrüge nach § 222b StPO erheben?

Nein!

Die Rüge ist innerhalb der einwöchigen Frist (§ 222b Abs. 1 StPO) und vor der Urteilsverkündung zulässig (vgl. § 222a Abs. 2 StPO). Durch die Urteilsverkündung endet auch ein bereits laufendes Vorabentscheidungsverfahren, so etwa, wenn das Ausgangsgericht die Rüge zurückweist und dem Rechtsmittelgericht vorlegt (§ 222b Abs. 3 StPO), das Urteil aber noch vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gefällt wird.A hat also keine Möglichkeit mehr, die Rüge zu erheben.
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2. Da A die Besetzungsrüge (§ 222b StPO) nicht erhoben hat und die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgte, ist er mit dem Einwand in der Revision präkludiert (§ 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Hat das Rechtsmittelgericht nicht entschieden und konnte der Angeklagte die einwöchige Rügefrist (§ 222b Abs. 1 S. 1 StPO) nicht ausschöpfen, obwohl er einen Unterbrechungsantrag stellte (§ 222a Abs. 2 StPO) ist er mit dem Besetzungseinwand nicht präkludiert (§ 338 Nr. 1 lit. b lit. cc StPO).A hat einen Unterbrechungsantrag gestellt. Das Gericht entschied am ersten Prozesstag, an dem auch die Besetzung mitgeteilt wurde. A konnte die einwöchige Bedenkfrist nicht ausschöpfen. Er ist nicht präkludiert.Die Besetzung ist innerhalb einer Woche ab der Besetzungsmitteilung zu rügen (§ 222b Abs. 1 S. 1). Ergeht die Mitteilung aber später als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung, kann die Bedenkzeit gerade in kürzeren Prozessen nicht ausgeschöpft werden. Hilft auch der Antrag auf Unterbrechung nicht (§ 222a Abs. 2 StPO), weil das Gericht diesen zurückweist, muss man den Angeklagten vor der Rügepräklusion schützen.
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