Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Rügepräklusion II - Prüffrist, § 338 Nr. 1 Hs. 2 lit. b lit. cc StPO
Rügepräklusion II - Prüffrist, § 338 Nr. 1 Hs. 2 lit. b lit. cc StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Die Besetzung, welche fehlerhaft ist, wird zu Beginn der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. A beantragt die Unterbrechung des Verfahrens (§ 222a Abs. 2 StPO). Das Gericht weißt den Antrag zurück und fällt schon am ersten Prozesstag das Urteil.
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Einordnung des Falls
Rügepräklusion II - Prüffrist, § 338 Nr. 1 Hs. 2 lit. b lit. cc StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann A auch nach der Urteilsverkündung noch die Besetzungsrüge nach § 222b StPO erheben?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A die Besetzungsrüge (§ 222b StPO) nicht erhoben hat und die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgte, ist er mit dem Einwand in der Revision präkludiert (§ 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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