Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Rügepräklusion II - Prüffrist, § 338 Nr. 1 Hs. 2 lit. b lit. cc StPO
Rügepräklusion II - Prüffrist, § 338 Nr. 1 Hs. 2 lit. b lit. cc StPO
1. Juni 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Die Besetzung, welche fehlerhaft ist, wird zu Beginn der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. A beantragt die Unterbrechung des Verfahrens (§ 222a Abs. 2 StPO). Das Gericht weißt den Antrag zurück und fällt schon am ersten Prozesstag das Urteil.
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Einordnung des Falls
Rügepräklusion II - Prüffrist, § 338 Nr. 1 Hs. 2 lit. b lit. cc StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann A auch nach der Urteilsverkündung noch die Besetzungsrüge nach § 222b StPO erheben?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A die Besetzungsrüge (§ 222b StPO) nicht erhoben hat und die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgte, ist er mit dem Einwand in der Revision präkludiert (§ 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Moritz94
29.5.2025, 19:34:15
Bitte im Aufgabentext "weißt" durch "weist" ersetzen.

Linne Hempel
30.5.2025, 15:54:52
Hallo Moritz94, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team