Referendariat

Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)

Rügepräklusion III - Besetzungsrüge wegen in der Person des Richters liegenden Gründen

Rügepräklusion III - Besetzungsrüge wegen in der Person des Richters liegenden Gründen

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Landgericht wegen Raubes verurteilt. Ein Richter schläft tief und fest, während A aussagt. Obwohl A davon irritiert ist, rügt er das Verhalten des Richters nicht, da er glaubt, das würde sowieso nichts bringen.

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Einordnung des Falls

Rügepräklusion III - Besetzungsrüge wegen in der Person des Richters liegenden Gründen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gericht ist vorschriftswidrig besetzt und das Urteil damit rechtsfehlerhaft (§ 76 Abs. 1 S. 1 GVG, Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG).

Ja, in der Tat!

Die Besetzungsrüge kann darauf gestützt werden, dass ein Richter oder Schöffe aus in seiner Person liegenden Gründen nicht bei der Verhandlung mitwirken durfte oder konnte. Bei geistiger Abwesenheit liegt ein Revisionsgrund nur vor, wenn der Richter wesentlichen Vorgängen der Verhandlung über einen erheblichen Zeitraum nicht folgte.Der Richter schlief hier über einen längeren Zeitraum des Prozesses und verpasste mit der Aussage des A einen wesentlichen Teil der Verhandlung. Denn das Gericht schöpft seine Überzeugung aus dem Inbegriff der ganzen Verhandlung (vgl. § 261 StPO), was dem Richter nicht mehr möglich war.
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2. As Revision hat jedoch keinen Erfolg, da er die fehlerhafte Besetzung nicht rügte (§§ 338 Nr. 1 Hs. 2, 222b StPO).

Nein!

Wer die Gerichtsbesetzung in den Fällen des § 222a StPO nicht rügt, ist damit in der Revision präkludiert (§ 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO). Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf in der Person des Richters liegenden Gründen beruht. Dieser Fall ist von den §§ 222a f. StPO von vorneherein nicht erfasst. Diese betreffen nur Mängel, die aufgrund der Mitteilung erkennbar sind.Da die Rüge hier mit der Abwesenheit einen in der Person des Richters liegenden Grund betrifft, der mit der Mitteilung der Besetzung nicht erkennbar war, ist A mit der Besetzungsrüge nicht präkludiert.Dasselbe gilt, wenn der Mangel erst während des Prozesses auftritt oder objektiv nicht erkennbar ist.
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