Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Rügepräklusion III - Besetzungsrüge wegen in der Person des Richters liegenden Gründen
Rügepräklusion III - Besetzungsrüge wegen in der Person des Richters liegenden Gründen
1. Juni 2025
1 Kommentar
4,9 ★ (2.924 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht wegen Raubes verurteilt. Ein Richter schläft tief und fest, während A aussagt. Obwohl A davon irritiert ist, rügt er das Verhalten des Richters nicht, da er glaubt, das würde sowieso nichts bringen.
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Einordnung des Falls
Rügepräklusion III - Besetzungsrüge wegen in der Person des Richters liegenden Gründen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gericht ist vorschriftswidrig besetzt und das Urteil damit rechtsfehlerhaft (§ 76 Abs. 1 S. 1 GVG, Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. As Revision hat jedoch keinen Erfolg, da er die fehlerhafte Besetzung nicht rügte (§§ 338 Nr. 1 Hs. 2, 222b StPO).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jura-Jubian
17.4.2025, 17:43:49
Liebes Jura-Fuchs Team, kann es sein, dass der schlafende Richter eher zu § 338 Nr. 5 StPO passt? Oder braucht es den Umweg über § 338 Nr. 1 StPO? Die Besetzung ist ja eigentlich richtig. Dann braucht es die Rüge auch nicht. Ich bin hier etwas ins Stocken geraten und weiß nun nicht genau, ob ein schlafender Richter unter Nr. 1 oder Nr. 5 zu subsumieren ist.