Grundfall

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

TikToker T will sich von den ganzen Ärgernissen mit Baubehörde B erholen. Zu diesem Zweck erweitert er sein Haus um einen Wintergarten. Diese Erweiterung ist weder genehmigt, noch genehmigungsfähig. Baubehörde B ordnet daher den Abriss des Wintergartens an.

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Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen anordnen (§ 80 S.1 BauO Bln). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Beseitigungsverfügung?

Genau, so ist das!

Gemäß § 80 S.1 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden. Ein Widerspruch zum öffentlichen Baurecht besteht dann, wenn das Vorhaben baurechtswidrig ist. Dabei wird differenziert zwischen formeller Baurechtswidrigkeit (formelle Illegalität) und materieller Baurechtswidrigkeit (materielle Illegalität).Die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet T, den Wintergarten wieder zu beseitigen, sodass § 80 S.1 BauO Bln die einschlägige Ermächtigungsgrundlage ist.
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2. Für den Erlass einer Beseitigungsverfügung (§ 80 S.1 BauO Bln) ist nach h.M. tatbestandlich formelle oder materielle Illegalität erforderlich.

Nein, das trifft nicht zu!

Formell illegal ist ein Vorhaben, wenn die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Zulassungsbedürftigkeit nicht beachtet worden sind. Materiell illegal ist ein Vorhaben, wenn es gegen materielle Anforderungen verstößt und deswegen nicht genehmigungsfähig ist. Für den Erlass einer Beseitigungsverfügung ist tatbestandlich formelle undmaterielle Illegalität erforderlich (doppelte Baurechtswidrigkeit). Das Vorhaben darf also weder genehmigt, noch in seiner derzeitigen Funktion genehmigungsfähig sein.Hintergrund für das Erfordernis doppelter Baurechtswidrigkeit ist die Interessenlage: die Beseitigungsverfügung schafft vollendete – teilweise sehr empfindliche – Tatsachen und ergeht nicht als vorläufige Maßnahme (im Gegensatz zu Einstellungsverfügung und Nutzungsuntersagung).

3. Der Tatbestand der Beseitigungsverfügung (§ 80 S.1 BauO Bln) ist hier aufgrund formeller und materieller Illegalität erfüllt.

Ja!

Gemäß § 80 S.1 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen, wenn bauliche Anlagen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.Der von T errichtete Wintergarten ist eine bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 BauO Bln) für die keine Baugenehmigung vorliegt. Auch kann eine solche nicht nachträglich erteilt werden. Damit Widerspricht der Wintergarten dem öffentlichen Baurecht in formeller und materieller Hinsicht. Der Tatbestand ist erfüllt.Ein Wintergarten, dessen Grundfläche 10 m² überschreitet, ist keine verfahrensfreie Baumaßnahme im Sinne der BauO Bln (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln). Bei verfahrensfreien Baumaßnahmen genügt die materielle Illegalität für den Tatbestand der Beseitigungsverfügung (z.B. ein Wintergarten mit nicht mehr als 10 m² Grundfläche).
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