Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T will sich von den ganzen Ärgernissen mit Baubehörde B erholen. Zu diesem Zweck erweitert er sein Haus um einen Wintergarten. Diese Erweiterung ist weder genehmigt, noch genehmigungsfähig. Baubehörde B ordnet daher den Abriss des Wintergartens an.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen anordnen (§ 80 S.1 BauO Bln). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Beseitigungsverfügung?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Erlass einer Beseitigungsverfügung (§ 80 S.1 BauO Bln) ist nach h.M. tatbestandlich formelle oder materielle Illegalität erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Tatbestand der Beseitigungsverfügung (§ 80 S.1 BauO Bln) ist hier aufgrund formeller und materieller Illegalität erfüllt.
Ja!
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