Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Rechtsnatur des § 338 Nr. 8 StPO als relativer Revisionsgrund
Rechtsnatur des § 338 Nr. 8 StPO als relativer Revisionsgrund
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Während der Verhandlung wird V als Pflichtverteidiger bestellt, weil As alter Verteidiger kurzfristig erkrankte. Die 4 Aktenbände erhielt V am Tag der Verhandlung. Seinen Antrag auf Aussetzung (§ 145 Abs. 3 StPO) lehnt das Gericht durch Beschluss ab.
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Einordnung des Falls
Rechtsnatur des § 338 Nr. 8 StPO als relativer Revisionsgrund
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. War das Gericht verpflichtet die Verhandlung auf Vs Antrag auszusetzen (§ 145 Abs. 2, 3 StPO)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verteidigung ist durch einen Beschluss des Gerichts in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO).
Ja, in der Tat!
3. Da § 338 Nr. 8 StPO hier greift, muss A in der Revisionsbegründung nicht darlegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
Nein!
Fundstellen
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