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Rechtsnatur des § 338 Nr. 8 StPO als relativer Revisionsgrund
Sachverhalt
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Fürsorgepflicht des Gerichts, § 338 Nr. 8 StPO
A wird vor dem Schwurgericht nach mehrtägiger Verhandlung verurteilt. As Verteidiger V beantragt, das Plädoyer der Staatsanwaltschaft - zur Vorbereitung seines eigenen Plädoyers am Folgetag - auf Tonband aufnehmen zu dürfen. Dies lehnt das Gericht per Beschluss ab.
Rechtsfehlerhafte Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Das Gericht stützt sich maßgeblich auf die Aussage der Stieftochter S des A. Das Gericht stellt fest, S sei mit A „nicht verwandt oder verschwägert” und belehrt sie nur über ihre Wahrheitspflicht.