Fürsorgepflicht des Gerichts, § 338 Nr. 8 StPO

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Schwurgericht nach mehrtägiger Handlung verurteilt. As Verteidiger V beantragt, das Plädoyer der Staatsanwaltschaft - zur Vorbereitung seines eigenen Plädoyers am Folgetag - auf Tonband aufnehmen zu dürfen. Dies lehnt das Gericht ab.

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Einordnung des Falls

Fürsorgepflicht des Gerichts, § 338 Nr. 8 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO kann vorliegen, wenn das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt.

Genau, so ist das!

§ 338 Nr. 8 StPO greift als „Auffangvorschrift” nicht nur bei Verletzung einer besonderen Verfahrensvorschrift, sondern insbesondere auch dort ein, wo das Gesetz gegen Verletzungen des sich aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ergebenden Rechts auf Verteidigung keine ausdrückliche Vorsorge getroffen hat. Hierzu gehört auch die Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, die sich aus dem fair-trial-Prinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) ergibt.Teilweise wird hierin die eigentliche Bedeutung des § 338 Nr. 8 StPO gesehen. Da aber auch hier ein Verstoß jedenfalls gegen ein Verfahrensprinzip vorliegen muss und die Revision nicht direkt auf § 338 Nr. 8 StPO gestützt werden kann, ist auch hier nicht ersichtlich, warum es der Norm bedarf.
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2. Die Ablehnung von Vs Antrag stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 338 Nr. 8 StPO muss die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch Beschluss unzulässig beschränkt sein. Das ist hier der Fall, wenn das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt und die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht.Selbst bei einer mehrtägigen Verhandlung ist es für eine effektive Verteidigung nicht notwendig, auf das wortgetreue Protokoll des Plädoyers der Staatsanwaltschaft zurückzugreifen. Die Vorbereitung seines Plädoyers wird V auch gelingen, wenn er sich selbst Notizen zum Plädoyer der Staatsanwaltschaft macht. Das Gericht hat durch die Ablehnung des Antrags seine Fürsorgepflicht und den fair-trial-Grundsatz nicht verletzt.
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