Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Rechtsfehlerhafte Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
Rechtsfehlerhafte Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Das Gericht stützt sich maßgeblich auf die Aussage der Stieftochter S des A. Das Gericht stellt fest, S sei mit A „nicht verwandt oder verschwägert” und belehrt sie nur über ihre Wahrheitspflicht.
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Einordnung des Falls
Rechtsfehlerhafte Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bestimmte Angehörige eines Angeklagten haben das Recht, das Zeugnis gegen diesen zu verweigern (§ 52 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da S lediglich die Stieftochter ist, steht ihr kein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StPO, § 1590 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Belehrung der S durch das Gericht genügte den gesetzlichen Anforderungen (§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Da die Belehrungspflicht nur den Zeugen schützt, kann A die fehlerhafte Belehrung der S aber nicht in der Revision geltend machen.
Nein!
Fundstellen
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