Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Fehlerhafte Besetzung - Verhinderung eines Schöffen
Fehlerhafte Besetzung - Verhinderung eines Schöffen
17. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Schöffengericht verurteilt. Einer der Schöffen wurde von der Dienstleistung befreit und ausgetauscht, da er kurz schriftlich mitteilte, bei seiner Firma sei „wegen einer Krankheitswelle Land unter“ und er sei „nicht entbehrlich“. Diese Begründung hatte dem Vorsitzenden genügt.
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Einordnung des Falls
Fehlerhafte Besetzung - Verhinderung eines Schöffen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Schöffe an der Verhandlung nicht teilnehmen, kann der Vorsitzende ihn freistellen (§ 54 Abs. 1 GVG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Hinderungsgrund im Sinne des § 54 Abs. 1 GVG kann auch in beruflichen Gründen liegen.
Ja!
3. Eine Norm kann auch dann willkürlich angewendet sein, wenn das Gericht den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht.
Genau, so ist das!
4. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft, da die Anwendung des § 54 Abs. 1 GVG hier willkürlich erfolgte und damit das Gericht falsch besetzt war.
Ja, in der Tat!
5. A ist in der Revision mit dem Besetzungseinwand präkludiert, da er die fehlerhafte Besetzung nicht gerügt hat (§ 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO).
Nein!
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