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Fehlerhafte Besetzung - Verhinderung eines Schöffen
Sachverhalt
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Begriff des "Erkennenden Gerichts"
A wird vor dem Schöffengericht verurteilt. Der Vorsitzende hatte die Heranziehung eines Ergänzungsschöffen für die zweitägige Hauptverhandlung angeordnet (§ 192 Abs. 2, 3 GVG). Der Ergänzungsschöffe S kam nicht zum Einsatz. A macht in der Revision geltend, das Gericht sei falsch besetzt gewesen.
Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters, § 22 Nr. 4 StPO
A wird vor dem Landgericht verurteilt, weil er von Oktober bis November 2014 mehrfach Betäubungsmittel an G verkaufte. Beisitzer B meldet kurz darauf dem Vorsitzenden, dass er als Staatsanwalt an - nunmehr eingestellten - Verfahren gearbeitet hatte, in denen A bis zum August 2014 Betäubungsmittel an G verkauft hatte.