Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters, § 22 Nr. 4 StPO
Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters, § 22 Nr. 4 StPO
31. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt, weil er von Oktober bis November 2014 mehrfach Betäubungsmittel an G verkaufte. Beisitzer B meldet kurz darauf dem Vorsitzenden, dass er als Staatsanwalt an - nunmehr eingestellten - Verfahren gearbeitet hatte, in denen A bis zum August 2014 Betäubungsmittel an G verkauft hatte.
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Einordnung des Falls
Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters, § 22 Nr. 4 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann erfolgreich in Revision gehen, wenn B in der Sache zuvor als Staatsanwalt tätig war (§ 22 Nr. 4 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Revision scheitert aber schon daran, dass A kein Ablehnungsgesuch gegen B nach § 24 Abs. 1 StPO stellte.
Nein!
3. In der „Sache” ist B nur tätig gewesen, wenn es sich bei den abgeurteilten und den eingestellten Taten um eine prozessuale Tat handelt (§ 264 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, da B in der Sache zuvor als Staatsanwalt tätig war (§ 22 Nr. 4 StPO).
Ja, in der Tat!
5. Gemäß § 338 Nr. 1 StPO wird vermutet, dass das Urteil auf der fehlerhaften Beteiligung des B beruht.
Nein!
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