Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Begriff des "Erkennenden Gerichts"
Begriff des "Erkennenden Gerichts"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Schöffengericht verurteilt. Der Vorsitzende hatte die Heranziehung eines Ergänzungsschöffen für die zweitägige Hauptverhandlung angeordnet (§ 192 Abs. 2, 3 GVG). Der Ergänzungsschöffe S kam nicht zum Einsatz. A macht in der Revision geltend, das Gericht sei falsch besetzt gewesen.
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Einordnung des Falls
Begriff des "Erkennenden Gerichts"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Heranziehung des Ergänzungsschöffen für die zweitägige Hauptverhandlung erfolgte hier willkürlich (§ 192 Abs. 2, 3 GVG).
Genau, so ist das!
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2. Liegt durch die fehlerhafte Heranziehung des Schöffen eine vorschriftswidrige und damit revisible Gerichtsbesetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO vor?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Auch wenn § 338 Nr. 1 StPO nicht greift, kann die fehlerhafte Heranziehung des Ergänzungsschöffen erfolgreich als relativer Revisionsgrund (§ 337 StPO) geltend gemacht werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juravulpes
27.3.2024, 16:06:12
Ist es nicht so, dass auch der Ergänzungsrichter auf den Prozess einwirken kann, beispielsweise durch Ausübung seines Fragerechts? Dann ist es doch zumindest denkbar, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen § 192 GVG beruht, obwohl der Ergänzungsrichter nicht eingetreten ist.
Entenpulli
24.8.2024, 11:15:27
Hat denn eine
Ergänzungsschöffeein Fragerecht?