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Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Immobilienerwerb & Veräußerung durch GbR
Immobilienerwerb & Veräußerung durch GbR
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S und T gründen die Immo-GbR (I) und lassen diese ins Gesellschaftsregister eintragen (eGbR). Im Namen der I erwerben sie ein Grundstück. I wird ins Grundbuch eingetragen. Später scheidet S aus und B tritt als neuer Gesellschafter ein. Der Wechsel wird im Register nicht eingetragen. T will das Grundstück an K veräußern. Als B widerspricht, nimmt T einfach S mit zum Notar. K weiß von nichts.
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Einordnung des Falls
Immobilienerwerb & Veräußerung durch GbR
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann eine GbR Eigentümerin eines Grundstücks sein?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beim Erwerb eines Grundstücks müssen ab 1.1.2024 neben der GbR auch die Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Waren S und T berechtigt die GbR bei der Verfügung über das Grundstück zu vertreten (§§ 873 Abs. 1, 925 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Vertretungsberechtigung von S und T könnte aber infolge der negativen Publizität des Gesellschaftsregisters über § 707a Abs. 3 S. 1 BGB iVm § 15 Abs. 1 HGB fingiert worden sein.
Ja!
5. Ist der Eintritt in die GbR durch B eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 15 Abs. 1 HGB)?
Genau, so ist das!
6. Wusste K, dass B in die Gesellschaft eingetreten ist und damit T und S die Vertretungsbefugnis fehlte (§ 15 Abs. 1 HGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
7. B kann K seinen Eintritt und die dadurch bedingte fehlende Vertretungsmacht von S und T nicht entgegenhalten, sodass die Grundstücksübertragung zwischen der Immo-GbR und K wirksam zustande gekommen ist (§ 15 Abs. 1 HGB).
Ja!
8. Die durch das Gesellschaftsregister fingierte Vertretungsmacht gilt aber nur für das Verfügungsgeschäft (Grundstücksübertragung) und nicht den zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag, sodass das an K veräußerte Grundstück wieder kondiziert werden kann (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) zusteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nils
13.1.2024, 18:07:49
Die Vertiefung in der vorletzten Frage, dass § 707 IV § 108 HGB bzw. § 143 III nachgebildet sei, dürfte falsch sein. § 106 HGB sieht passender aus.
Leo Lee
14.1.2024, 07:33:28
Hallo Nils, vielen Dank für die Rückmeldung! In der
Tatist 707 IV BGB nahezu deckungsgleich mit 106 VII HGB :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo