Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Vertragliche Schadensersatzpflichten
Vertragliche Schadensersatzpflichten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Schwestern S1 und S2 betreiben die Autoreparatur-GbR. Als Kunde K seinen defekten Porsche zur Reparatur abgibt, unternimmt S1 mit diesem eine Probefahrt, um die Quelle des Defekts zu erforschen. Sie fährt dabei aber fahrlässig gegen eine Laterne.
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Einordnung des Falls
Vertragliche Schadensersatzpflichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Werkvertrag ist zwischen S1 und S2 sowie K zustandegekommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Schuldner des Schadensersatzanspruchs des K (§§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) ist S1 selbst.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
21.6.2021, 23:37:14
Ist die Zurechnung bei der GbR analog
§ 31 BGBallgemein so anerkannt, dass man die Analogievoraussetzungen nicht prüfen muss? Finde das vor dem Hintergrund, dass der Verein eigentlich die Grundform der Kapitalgesellschaft ist, nicht so eindeutig
Lukas_Mengestu
22.6.2021, 02:02:31
Hallo Dolusdave, bei der OHG und der KG wurde bereits in den 1950er Jahren vom BGH klargestellt, dass hier
§ 31 BGB analogangewandt wird (vgl. BGH NJW 1952, 538). Und mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wurde dies auch auf die GbR ausgedehnt (vgl. BGH NJW 2003, 1445; BAG NZA 2008, 348; Palandt, BGB, 80.A. 2021, § 31 Rdnr. 3). Insofern ist es zwar sicher nicht falsch in einer Klausur noch einmal kurz darauf hinzuweisen, warum man die Norm lediglich analog anwendet. Vertiefte Ausführungen würde ich indes aufgrund der relativ klaren Rechtsprechung hier nicht erwarten und ggfs sogar als falsche Schwerpunktsetzung einordnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David.
20.9.2023, 16:02:23
S1 haftet hier aber auch nach § 823, sodass die GbR und S1 Gesamtschuldner sind oder? Im Innenverhältnis hat S1 dann analog § 840 II allein für den Schaden einzustehen?
Nils
14.1.2024, 00:44:12
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich deliktisches Handeln ihres geschäftsführenden Gesellschafters entsprechend
§ 31 BGBzurechnen lassen. Die Gesellschafter einer GbR haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen (24.02.2003 BGH II Z R 385/99). Außerdem liegt hier ein „stärkerer“ vertraglicher Schadenersatzanspruch aus § 280 I BGB vor, da dort das Verschulden vermutet wird, was bei § 823 BGB hingegen nicht der Fall ist.
Lord Denning
2.6.2024, 22:19:00
Warum ist § 278 nicht anwendbar?
robse27
10.6.2024, 21:46:33
Hey, dazu Koch § 7 Rn. 5: Gem. § 278 müsste sich die GbR das Fremdverschulden eines Dritten „wie eigenes“ zurechnen lassen müssen. Das sei laut him aber bei der GbR eine falsche Rechtsfolge, denn das Fehlverhalten der Gesellschafter IST ihr eigenes (und kein zurechenbares Fremdverhalten „wie eigenes“). Demnach sei/ist §
31 analogvorzugswürdig. Der „Streit“ kann jedoch regelmäßig dahinstehen, wenn nicht gerade die Haftung für vorsätzliches Verhalten per Individualvereinbarung (nicht: AGB, § 309Nr. 7b) ausgeschlossen wurde; nach § 278 S.2 wäre das nämlich möglich, bei § 31 nicht. In allen anderen Fällen kann die Frage, ob § 278 oder §
31 analog, also regelmäßig dahinstehen, da beide zu i.d.R. gleichen Ergebnissen führen (Windbichler/Bachmann § 9 Rn. 68). Im Deliktsrecht ist die Zurechnung aber immer per §
31 analog(wie bei allen Gesellschaftsformen, so auch Koch aaO). Hoffe das hilft :)
robse27
10.6.2024, 21:47:40
*hM (nicht „him“, blöde Autokorrektur) ;)
Lord Denning
18.6.2024, 18:43:12
Vielen Dank, dass hilft sehr.