Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Gesetzliche Vertretungsmacht – Vertretung von Minderjährigen durch ihre Eltern

Gesetzliche Vertretungsmacht – Vertretung von Minderjährigen durch ihre Eltern

6. Februar 2025

17 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 10-jährige K hat von ihrem Großvater ein Haus geerbt. Ihre Eltern E entscheiden, dass dieses vermietet werden soll. Im Namen der K vermieten sie das Haus an die Mieterin M für € 1500 monatlich.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Vertretungsmacht – Vertretung von Minderjährigen durch ihre Eltern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die E sind die gesetzlichen Vertreter der K.

Ja, in der Tat!

Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes und liegt bei den Eltern, §§ 1629 Abs. 1 S. 1, 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 S. 2 HS 1 BGB).
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2. Als gesetzliche Vertreter dürfen die E das Haus im Namen der K an M vermieten.

Ja!

Nach § 1626 Abs. 1 S. 2 umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Das Haus ist Bestandteil von Ks Vermögen. Die E sind somit für dessen Verwaltung zuständig und können es auch vermieten.

3. Die E könnten Ks Haus auch wirksam veräußern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Vertretungsmacht der Eltern kann beschränkt sein. Sie bedürfen zu Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach §§ 1850 -1854 BGB ein Betreuer der Genehmigung bedarf (§ 1643 Abs. 1 BGB). Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Familiengerichts zur Verfügung über ein Grundstück (§ 1850 Nr. 1 Alt. 1 BGB). Die E können das Haus der K nur mit Genehmigung des Familiengerichts verkaufen. Bis zur Genehmigung ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam.
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