Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Behörde entscheidet über einen verfristeten Widerspruch
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Behörde entscheidet über einen verfristeten Widerspruch
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Wegen der Belastung der Umwelt ordnet Behörde B am 15.03. gegenüber A die Schließung von As Kartbahn an. Weil A lieber Autorennen fährt, legt sie erst am 20.04. Widerspruch ein. Widerspruchsbehörde W erlässt einen Abhilfebescheid.
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Einordnung des Falls
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Behörde entscheidet über einen verfristeten Widerspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat gegen die Schließungsanordnung Widerspruch eingelegt (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO). Hat A die Widerspruchsfrist aus § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO eingehalten?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein verfristeter Widerspruch ist grundsätzlich unzulässig.
Ja, in der Tat!
3. Nach Ansicht der Rspr. kann die Behörde auch über einen verfristeten Widerspruch entscheiden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt einseitig belastend ist.
Ja!
4. Die VwGO enthält keine Regelung, die die Behörde ausdrücklich dazu verpflichtet, einen verfristeten Widerspruch zurückzuweisen. Spricht das für eine Entscheidungsbefugnis?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
1.10.2024, 11:49:21
Das Fristende wird mit dem 14.04. angegeben, aber müsste es nicht der 15.04. sein?
Jotus
22.1.2025, 16:01:39
Ja, müssten ein Tippfehler sein. Fristbeginn: 16.03 0 Uhr ...§187 I BGB Fristdauer: 1 Monat gem. §70 I VwGO Fristende: 15.04 24 Uhr... §188 II BGB
Jojibär
6.2.2025, 19:50:22
Ich dachte ich sei verrückt...
Amelie7
24.3.2025, 16:24:05
Was ist damit gemeint, dass die Einhaltung der
Widerspruchsfristnicht entscheidend für die Zulässigkeit der Klage ist?
Leo Lee
27.3.2025, 12:57:24
Hallo Amelie7, vielen Dank für die Frage! Damit ist gemeint, dass für die Klage selbst nicht die
Widerspruchsfrist- diese ist allen voran wichtig im Verwaltungsverfahren vor der
Behörde- sondern vielmehr die Klagefrist (für die KLAGE) von Bedeutung ist. Deshalb sei die Sache, sobald die
Behördetrotz
Verfristungentschieden hat und deshalb nunmehr vor dem Richter ist, jetzt nicht mehr nach der
Widerspruchsfrist, sondern nach der Klagefrist zu werten. Das ist gemeint mit, die
Widerspruchsfrist- sobald die Sache beim Gericht ist - sei nicht entscheidend für die Klage selbst (ab diesem Zeitpunkt dann nur noch die Klagefrist). Hierzu kann ich die Lektüre vom Schoch/Schneider, Porsch §
68 VwGORn. 28 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo