Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Behörde entscheidet über einen verfristeten Widerspruch
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Behörde entscheidet über einen verfristeten Widerspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wegen der Belastung der Umwelt ordnet Behörde B am 15.03. gegenüber A die Schließung von As Kartbahn an. Weil A lieber Autorennen fährt, legt sie erst am 20.04. Widerspruch ein. Widerspruchsbehörde W erlässt einen Abhilfebescheid.
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Einordnung des Falls
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68ff. VwGO): Behörde entscheidet über einen verfristeten Widerspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat gegen die Schließungsanordnung Widerspruch eingelegt (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO). Hat A die Widerspruchsfrist aus § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO eingehalten?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein verfristeter Widerspruch ist grundsätzlich unzulässig.
Ja, in der Tat!
3. Nach Ansicht der Rspr. kann die Behörde auch über einen verfristeten Widerspruch entscheiden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt einseitig belastend ist.
Ja!
4. Die VwGO enthält keine Regelung, die die Behörde ausdrücklich dazu verpflichtet, einen verfristeten Widerspruch zurückzuweisen. Spricht das für eine Entscheidungsbefugnis?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
1.10.2024, 11:49:21
Das Fristende wird mit dem 14.04. angegeben, aber müsste es nicht der 15.04. sein?