Form: Bezeichnung des Widerspruchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verschwörungstheoretiker R versucht auf dem Markt der Gemeinde G häufig Leute von seinen kruden Ideen zu überzeugen, was die Bürger verunsichert. G erteilt R ein Aufenthaltsverbot. Dagegen schreibt R einen Brief mit der Überschrift „Beschwerde“ an G. R unterschreibt den Brief.
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Einordnung des Falls
Form: Bezeichnung des Widerspruchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R begehrt die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Ist der Verpflichtungswiderspruch statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einlegung eines Widerspruchs ist völlig formfrei möglich.
Nein!
3. Aus § 70 Abs. 1 VwGO ergibt sich zudem, dass der Widerspruch auch als solcher bezeichnet werden muss.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. R hat durch sein Schreiben mit der Überschrift „Beschwerde“ ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt.
Ja, in der Tat!
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