Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Form: Bezeichnung des Widerspruchs

Form: Bezeichnung des Widerspruchs

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verschwörungstheoretiker R versucht auf dem Markt der Gemeinde G häufig Leute von seinen kruden Ideen zu überzeugen, was die Bürger verunsichert. G erteilt R ein Aufenthaltsverbot. Dagegen schreibt R einen Brief mit der Überschrift „Beschwerde“ an G. R unterschreibt den Brief.

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Einordnung des Falls

Form: Bezeichnung des Widerspruchs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R begehrt die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Ist der Verpflichtungswiderspruch statthaft?

Nein, das trifft nicht zu!

Hier begehrt R die Aufhebung des Aufenthaltsverbots (= Verwaltungsakt). Statthaft ist daher der Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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2. Die Einlegung eines Widerspruchs ist völlig formfrei möglich.

Nein!

Nein! § 70 Abs. 1 VwGO regelt Anforderungen an Form und Frist des Widerspruchs: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich, in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Erlassbehörde zu erheben. Zur Wahrung der Schriftform muss der Widerspruch grundsätzlich vom Widerspruchsführer unterschrieben sein. Mit seinem unterschriebenen Brief hat R schriftlich Widerspruch eingelegt.

3. Aus § 70 Abs. 1 VwGO ergibt sich zudem, dass der Widerspruch auch als solcher bezeichnet werden muss.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 70 Abs. 1 VwGO regelt Anforderungen an Form und Frist des Widerspruchs. Dass der Widerspruch als solcher bezeichnet werden muss, ergibt sich nicht aus der Norm. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes genügt es, dass der Rechtschutzsuchende zum Ausdruck bringt, dass er den Verwaltungsakt nicht gelten lassen will.

4. R hat durch sein Schreiben mit der Überschrift „Beschwerde“ ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt.

Ja, in der Tat!

Es genügt zur ordnungsgemäßen Einlegung eines Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 VwGO), dass der Rechtschutzsuchende im zum Ausdruck bringt, dass er den Verwaltungsakt nicht gelten lassen will. R hat mit seiner „Beschwerde“ ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass er das Aufenthaltsverbot nicht gegen sich gelten lassen will. R hat damit ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt.
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