Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Form: Bezeichnung des Widerspruchs

Form: Bezeichnung des Widerspruchs

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verschwörungstheoretiker R versucht auf dem Markt der Gemeinde G häufig Leute von seinen kruden Ideen zu überzeugen, was die Bürger verunsichert. G erteilt R ein Aufenthaltsverbot. Dagegen schreibt R einen Brief mit der Überschrift „Beschwerde“ an G. R unterschreibt den Brief.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Form: Bezeichnung des Widerspruchs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R begehrt die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Ist der Verpflichtungswiderspruch statthaft?

Nein, das trifft nicht zu!

Hier begehrt R die Aufhebung des Aufenthaltsverbots (= Verwaltungsakt). Statthaft ist daher der Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Einlegung eines Widerspruchs ist völlig formfrei möglich.

Nein!

Nein! § 70 Abs. 1 VwGO regelt Anforderungen an Form und Frist des Widerspruchs: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich, in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Erlassbehörde zu erheben. Zur Wahrung der Schriftform muss der Widerspruch grundsätzlich vom Widerspruchsführer unterschrieben sein. Mit seinem unterschriebenen Brief hat R schriftlich Widerspruch eingelegt.

3. Aus § 70 Abs. 1 VwGO ergibt sich zudem, dass der Widerspruch auch als solcher bezeichnet werden muss.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 70 Abs. 1 VwGO regelt Anforderungen an Form und Frist des Widerspruchs. Dass der Widerspruch als solcher bezeichnet werden muss, ergibt sich nicht aus der Norm. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes genügt es, dass der Rechtschutzsuchende zum Ausdruck bringt, dass er den Verwaltungsakt nicht gelten lassen will.

4. R hat durch sein Schreiben mit der Überschrift „Beschwerde“ ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt.

Ja, in der Tat!

Es genügt zur ordnungsgemäßen Einlegung eines Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 VwGO), dass der Rechtschutzsuchende im zum Ausdruck bringt, dass er den Verwaltungsakt nicht gelten lassen will. R hat mit seiner „Beschwerde“ ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass er das Aufenthaltsverbot nicht gegen sich gelten lassen will. R hat damit ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community