Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Mögliche Formen der Widerspruchseinlegung (Einführungsfall)
Mögliche Formen der Widerspruchseinlegung (Einführungsfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die zuständige Behörde B fordert Lawra (L) auf, ihre Studienförderung (BAföG) zurückzuzahlen. L ist der Ansicht, dass B zu viel zurückfordert und will deswegen Widerspruch einlegen. L fragt sich, auf welchem Weg sie das tun kann.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Mögliche Formen der Widerspruchseinlegung (Einführungsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In welcher Form L Widerspruch einlegen kann, ergibt sich aus § 70 VwGO.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 70 VwGO enthält eine Definition der Schriftform.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. L kann den Widerspruch auch zur Niederschrift bei der Behörde einlegen (§ 70 Abs. 1 S. 1 Var. 4 VwGO). Muss L dafür persönlich bei B erscheinen?
Ja, in der Tat!
4. Wenn L ihren Widerspruch elektronisch übermitteln will, muss sie das Dokument elektronisch signieren (§ 3a Abs. 2 VwVfG).
Ja!
5. L legt nun versehentlich einen formunwirksamen Widerspruch ein. Hat B die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Behebung des Mangels hinzuwirken (§ 25 VwVfG)?
Genau, so ist das!
6. Wenn L den Formmangel nicht rechtzeitig behebt, ist die Widerspruch unzulässig.
Ja, in der Tat!
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