Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Hehlerei (§ 259 StGB)
Bereicherung des Vortäters als Drittbereicherung?
Bereicherung des Vortäters als Drittbereicherung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat zwei gestohlene PKW gekauft. Die Polizei ist ihm auf den Fersen. J gestattet B deshalb, die Autos kostenlos in die von J gemietete Garage unterzustellen. J will, dass B die Autos später weiterveräußern kann, was auch passiert. Beide wissen, dass die Autos gestohlen sind.
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Einordnung des Falls
Bereicherung des Vortäters als Drittbereicherung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. J könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er es B gestattete, die gestohlenen Autos in der von ihm gemieteten Garage unterzustellen (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. In dem Bereitstellen der Garage könnte eine Absatzhilfe liegen (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. J müsste mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben (§ 259 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. Es ist unumstritten, dass bei einer Drittbereicherung auch der Vortäter der Bereicherte sein kann.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Eine andere Ansicht sieht eine Drittbereicherung zugunsten des Vortäters als möglich an.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tinki
20.11.2024, 10:00:54
Nach dem, was ich mir für die Tathandlung Absetzen und Absatzhilfe gemerkt habe, müsste diese vorliegend daran scheitern, dass die Erfolgskomponente fehlt, sprich keine erfolgreiche Weitergabe iSv Übertragung der Verfügungsgewalt. Wieso wird darauf hier nicht eingegangen?