Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Bereicherung des Vortäters als Drittbereicherung?

Bereicherung des Vortäters als Drittbereicherung?

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat zwei gestohlene PKW gekauft. Die Polizei ist ihm auf den Fersen. J gestattet B deshalb, die Autos kostenlos in die von J gemietete Garage unterzustellen. J will, dass B die Autos später weiterveräußern kann, was auch passiert. Beide wissen, dass die Autos gestohlen sind.

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Einordnung des Falls

Bereicherung des Vortäters als Drittbereicherung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er es B gestattete, die gestohlenen Autos in der von ihm gemieteten Garage unterzustellen (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Sich verschaffen Subjektiv müsste der Täter vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.
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2. In dem Bereitstellen der Garage könnte eine Absatzhilfe liegen (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja!

Absetzen helfen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist jede unselbstständige Unterstützung des Vortäters beim Absetzen der Sache.Durch das Abstellen in der Garage konnte B die Autos zunächst vor der Polizei verstecken und dann später weiterveräußern. J hat ihm durch das Bereitstellen der Garage beim Absatz geholfen.Im Originalfall konnte der BGH es offen lassen, ob tatsächlich eine Absatzhilfe vorlag. In der Klausur ist es taktisch sinnvoll sie zu bejahen, weil das eigentliche Problem des Falls bei der Bereicherungsabsicht liegt. Das solltest Du dir nicht abschneiden.

3. J müsste mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben (§ 259 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Bereicherungsabsicht meint, dass der Täter die Absicht hat, sich oder einen Dritten zu bereichern, das heißt einen Vermögensvorteil zu erlangen oder dem Dritten zu verschaffen.

4. Es ist unumstritten, dass bei einer Drittbereicherung auch der Vortäter der Bereicherte sein kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist umstritten, ob bei der Drittbereicherung auch der Vortäter der Bereicherte sein kann. Nach Ansicht des BGH und wohl h. Lit. kann der Vortäter nicht Drittbereicherter der Hehlerei sein. Dafür sprächen folgende Argumente: (1) Der Wortlaut von § 259 StGB unterscheide sprachlich zwischen dem Vortäter („anderer”) und der bereicherten Person („Dritter”). (2) Komme es dem Täter darauf an mit seiner Hilfe dem Vortäter eine über den Besitz der Sache hinausgehenden Vorteil oder Gewinn zu verschaffen, sei dies bereits nach § 257 StGB strafbar.J hatte lediglich die Absicht, B zu bereichern. Nach Ansicht des BGH kann der Vortäter aber nicht Drittbereicherter der Hehlerei sein. J hat sich nach dieser Ansicht nicht nach § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.J hat sich allerdings wegen Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar gemacht, indem er B dabei half, die Autos vor der Polizei zu verstecken.

5. Eine andere Ansicht sieht eine Drittbereicherung zugunsten des Vortäters als möglich an.

Ja!

Teile der Literatur sehen auch den Vortäter als möglichen Dritten im Rahmen der Bereicherungsabsicht an. Dafür spräche der Telos des § 259 StGB: auch bei einer Bereicherung des Vortäters trage der Täter zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage bei.J beabsichtigte, B zu bereichern. Nach dieser Ansicht kann auch der Vortäter tauglicher Drittbereicherter der Hehlerei sein. J hat sich damit nach § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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