Sozialadäquate Vorteile

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zum Abschluss des Schuljahres feiert die Klasse 5a ein Sommerfest mit allen Schülern, Eltern und der (verbeamteten) Klassenlehrerin K. Die Eltern, die ganz begeistert sind von Ks pädagogischem Konzept, schenken ihr als Dankeschön eine Schachtel Pralinen. Erfreut nimmt K an.

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Einordnung des Falls

Sozialadäquate Vorteile

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte sich nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie die Pralinen annahm.

Ja, in der Tat!

Objektive Tatbestandsvoraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB sind: (1) Täter: Amtsträger etc. (2) Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen Dritten (3) Tathandlung: Fordern, Sich versprechen lassen, Annehmen (4) Dienstausübung (5) Unrechtsvereinbarung K müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
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2. Stellt die Schachtel Pralinen nach h.M. einen Vorteil dar (§ 331 Abs. 1 StGB)?

Ja!

Ein Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert.Die Schachtel Pralinen stellen eine Leistung materieller Art dar, auf die K keinen Anspruch hat.Eine Mindermeinung lehnt bei geringwertigen Geschenken, die als sozialadäquat gelten, bereits die Einordnung als Vorteil ab.

3. Das Geschenk hat keinen Bezug zur Dienstausübung von K, sodass eine Strafbarkeit schon deshalb ausscheidet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dienstausübung ist die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen, ohne, dass es auf eine – noch nicht mal in groben Umrissen konkretisierte – Diensthandlung ankommt.Die Eltern haben K die Schachtel Pralinen geschenkt, weil sie von deren pädagogischem Konzept begeistert sind. Das Konzept und die Lehrtätigkeit im Allgemeinen betreffen die Dienstausübung der K.

4. Nach h.M. fehlt es bei „sozialadäquaten“ Vorteilen an einer Unrechtsvereinbarung.

Ja, in der Tat!

Eine Unrechtsvereinbarung ist nach h.M. dann nicht gegeben, wenn sich die Annahme von Vorteilen für die Dienstausübung im Rahmen des sozial Üblichen und von der Allgemeinheit Gebilligten hält. Diese sozialadäquaten Vorteile berühren den Schutzzweck der Bestechungsdelikte nicht.Eine Schachtel Pralinen als Geschenk an eine Klassenlehrerin zum Schuljahresabschluss befindet sich im Rahmen des sozial Üblichen und von der Allgemeinheit Gebilligten. Bei einem solchen sozialadäquaten Vorteil liegt keine Unrechtsvereinbarung vor.Nach anderen Ansichten entfällt in Fällen sozialadäquater Zuwendungen die Rechtswidrigkeit beziehungsweise die Schuld. Da im Ergebnis aber alle Meinungen eine Strafbarkeit ablehnen, ist dieser Streit primär dogmatischer Natur und muss in der Klausur nicht entschieden werden.

5. Gibt es für die Einstufung von Geschenken als sozialadäquat eine feste Wertgrenze?

Nein!

Was im Rahmen des sozial Üblichen und von der Allgemeinheit Gebilligten liegt ist im Einzelfall zu bestimmen. Dies können etwa auch größere Geschenke sein (über €30 - 50), wenn sie - zum Beispiel bei Geschenken ausländischer Gäste - aus Höflichkeit nicht zurückgewiesen werden können. Gleichzeitig können auch wertmäßig sehr geringe Zuwendungen unter Umständen nicht sozialadäquat sein. Dazu gehören etwa Geschenke an Prüfer kurz vor der Prüfung.Als sozialadäquat gelten regelmäßig kleine Werbe-, Geburtstags-, Jubiläums- oder Weihnachtsgeschenke wie Kugelschreiber, Taschenrechner oder ähnliche Gegenstände.
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