Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
„gelockerte“ Unrechtsvereinbarung
„gelockerte“ Unrechtsvereinbarung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V ist im Vorstand des Energieunternehmens E, einem Hauptsponsor der Herren-Fußball-WM. Er sendet an den Ministerpräsidenten und fünf Minister Baden-Württembergs je zwei Eintrittskarten zu einem Spiel. Sie alle hätten auch so freien Eintritt mit Begleitung zu dem Spiel gehabt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
„gelockerte“ Unrechtsvereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte sich nach § 333 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, in dem er dem Ministerpräsidenten und den fünf Ministern die Tickets schickte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei dem Ministerpräsident und den Ministern des Landes Baden-Württembergs um Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2b StGB)?
Genau, so ist das!
3. Weil der Ministerpräsident und die Minister auch so kostenlos zum Spiel hätten gehen können, sind die Tickets keine Vorteile im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der § 333 Abs. 1 StGB verlangt eine „strikte“ Unrechtsvereinbarung dergestalt, dass der Amtsträger den Vorteil für eine konkrete Diensthandlung bekommen soll.
Nein!
5. Ob eine „gelockerte“ Unrechtsvereinbarung vorliegt, ist nach einer Gesamtschau der Umstände zu beurteilen.
Genau, so ist das!
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