ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?
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Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?
4. Mai 2026
15 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S wurde von M mit dem Auto angefahren und erhebt Schadensersatzklage gegen M und gegen G, den er für den Halter des Fahrzeugs hält. Er bemerkt erst danach, dass er Ms Nachnamen in der Klage falsch geschrieben hat und, dass nicht G, sondern H der Halter ist. Er möchte die Klage entsprechend ändern.
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Einordnung des Falls
Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Die Berichtigung von Ms Nachnamen stellt eine Parteiänderung dar.
Nein!
2. Die Umstellung der Klage auf den Beklagten H anstelle des Beklagten G stellt eine Parteiänderung dar.
Genau, so ist das!
3. H muss dem gewillkürten Beklagtenwechsel zustimmen oder das Gericht muss ihn für sachdienlich halten (§§ 263, 267 ZPO analog).
Ja, in der Tat!
4. Es bedarf niemals der Zustimmung des alten Beklagten zu einem Beklagtenwechsel.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lukaas
6.8.2024, 15:05:03
Hey, nach meinem Verständnis bedarf es für den
gewillkürten
Parteiwechselnicht der Zustimmung des neuen Beklagten (so aber eure Lösung zu der Aussage: „H muss dem
gewillkürten
Beklagtenwechselzustimmen oder das Gericht muss ihn für sachdienlich halten (§§ 263, 267 ZPO analog).“). Das ergibt sich auch aus der Kommentierung im Thomas/Putzo, Vor § 50 ZPO, Rn. 22; wonach die Zustimmung nur erforderlich ist, wenn die Prozesshandlungen des Vorgängers für und gegen ihn gelten sollen. Insofern ist die vorgeschlagene Lösung, dass die Einwilligung in jedem Fall notwendig sei, nicht ganz korrekt. Das ergibt im Ergebnis auch Sinn, da der Beklagte bei einer losgelösten Klage
jaauch nicht zustimmen muss. Vielleicht könntet ihr das nochmal deutlicher hervorheben, dass das Zustimmungserfordernis nur dann gilt, wenn die Prozesshandlungen des Vorgängers auch für den neuen Beklagten gelten sollen. :)
Stenne1998
16.11.2024, 23:18:30
Es wäre super, wenn ihr hierzu etwas sagen könntet - danke!:)
vulpes iuris
30.12.2024, 17:19:10
Fänd ich auch gut.
Stenne1998
22.4.2025, 16:05:57
Push:) @[Sebastian Schmitt](263562) @[Lukas_Mengestu](136780) @[Linne_Karlotta_](243622) @[Tim Gottschalk](287974)
Tim Gottschalk
24.4.2025, 17:01:00
Hallo @[Lukaas](34808), @[Florian](48917) und @[vulpes iuris](261497), der Thomas/Putzo vertritt in dieser Hinsicht die Literaturmeinung. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Einwilligung des neuen Beklagten erforderlich, wenn keine
Sachdienlichkeitvorliegt, vergleiche BGH NJW 1962, 347. Unsere Lösung ist insofern korrekt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
constantin-vl
29.5.2025, 10:44:41
Dass der Thomas/Putzo nicht dem BGH folgt, sieht man auch an seinen Ausführungen Vor § 50 Rn. 15.
KG6
19.2.2026, 17:09:41
Ich habe hierzu eine Anschlussfrage. Im Kaiser Zivilrechtsklausur II S. 92 f. (zur Frage 62) ergibt sich, dass wir nur dann
Sachdienlichkeitbzgl. der Einziehung des neuen Beklagten in das Verfahren haben, wenn der neue Beklagte nur seiner Einbeziehung in das Verfahren, nicht aber der Verwertung der bisherigen Prozessergebnisse widersprecht. Widerspreche der neue Beklagte hingegen der Verwertung, so stünde dies der
Sachdienlichkeitentgegen. Heißt das im Umkehrschluss, dass der neue Beklagte einen Einbezug dann verhindern kann, wenn er nicht nur dem Einbezug widerspricht, sondern darüber hinaus auch noch der Verwertung der bisherigen Prozessergebnisse widerspricht, weil dann automatisch keine
Sachdienlichkeitvorliegt? Und wie lässt sich diese Kaisermeinung im Hinblick auf die Lit.-Meinung des Thomas/Putzo und im Hinblick auf den BGH einordnen? Freue mich über Rückmeldung, egal wie spät sie kommen sollte, ich werde sie mit Freude lesen!
verba195
26.4.2026, 23:16:48
Im Th/O aaO steht explizit, dass der BGH im ERSTEN RECHTSZUG eine Zustimmung des neuen Beklagten überhaupt für entbehrlich hält. Insoweit ist die Lösung hier also falsch. Es bedarf eben keiner Zustimmung des neuen Beklagten.
Moritz94
20.6.2025, 14:48:11
Bitte im zweiten Satz des Aufgabentextes das Komma nach "und" entfernen.
Gigiii
15.1.2026, 10:28:44
Hallo, könnte man auch noch eine Aufgabe einfügen, in welcher die
Rubrumsberichtigungvon 264 Nr. 1 abgegrenzt wird ? Das Rubrum richtet sich doch nach der Klage und wird erst mit dem Urteil geschrieben, wozu bzw wann benötigt man dieses Instrument ? Wieso war in unserem Fall und bis zum Ende des Verfahrens nicht ganz einfach 264 Nr. 1 einschlägig ? Vielen Dank
Foxxy
15.1.2026, 10:29:57
und § 264 Nr. 1 ZPO betreffen völlig Verschiedenes:
Rubrumsberichtigungkorrigiert nur eine bloße Falschbezeichnung der Partei, wenn aus der
Klageschrifteindeutig ist, wer von Anfang an gemeint war (z.B. falsch geschriebener Name, falsche Firma). Das ist keine Parteiänderung, braucht weder Einwilligung noch § 263/267, und kann jederzeit erfolgen. Dass das Rubrum formal erst im Urteil steht, ist unerheblich: Berichtet wird die Parteibezeichnung im gesamten Verfahren (Akten, Zustellungen, Entscheidung), damit klar ist, wer tatsächlich Partei ist. § 264 Nr. 1 ZPO betrifft nur objektive Klageänderungen bei unverändertem Parteienbestand (Antragsumstellung/-erweiterung im selben Lebenssachverhalt). Ein Austausch des Beklagten fällt nicht darunter. Auf den Fall bezogen: Die falsche Schreibweise des M ist durch
Rubrumsberichtigungzu beheben. Der Austausch G → H ist ein
gewillkürter
Beklagtenwechsel(
subjektive Klageänderung) und richtet sich nach §§ 263, 267 ZPO analog: Entweder Einwilligung des neuen Beklagten H oder
Sachdienlichkeit. Die Zustimmung des alten Beklagten G ist nur erforderlich, wenn der Wechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt (§ 269 Abs. 1 ZPO analog); vorher nicht. Deshalb war § 264 Nr. 1 hier nicht einschlägig.
Wildtäubchen im Speckmantel
5.2.2026, 09:23:40
Die
Klageänderungstheoriespielt nicht nur beim
gewillkürten
Parteiwechseleine Rolle, sondern auch bei der einseitigen Erledigungserklärung. -> der
gewillkürten
Parteiwechselstellt danach eine Klageänderung dar, wobei sich die Zulässigkeit nach den §§ 263, 267 ZPO analog richtet, d.h. Zustimmung des Beklagten /
Sachdienlichkeitvorliegen muss -> bei der einseitigen Erledigungserklärung handelt es sich ebenfalls um eine Klageänderung, allerdings in Bezug auf die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags auf die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Hier bedarf es hingegen nicht der Zustimmung des Beklagten oder der
Sachdienlichkeit, da es sich nach h.M. um eine
privilegierte Klageänderungnach § 264 Nr. 2 ZPO handelt (a.A. stützt die Zulässigkeit auf die §§ 263, 267 ZPO analog, i.E. meistens parallele Ergebnisse)
Wildtäubchen im Speckmantel
5.2.2026, 09:29:10
@[Foxxy](180364) stimmt das so?


