Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?
Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S wurde von M mit dem Auto angefahren und erhebt Schadensersatzklage gegen M und gegen G, den er für den Halter des Fahrzeugs hält. Er bemerkt erst danach, dass er Ms Nachnamen in der Klage falsch geschrieben hat und, dass nicht G, sondern H der Halter ist. Er möchte die Klage entsprechend ändern.
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Einordnung des Falls
Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Berichtigung von Ms Nachnamen stellt eine Parteiänderung dar.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Umstellung der Klage auf den Beklagten H anstelle des Beklagten G stellt eine Parteiänderung dar.
Genau, so ist das!
3. H muss dem gewillkürten Beklagtenwechsel zustimmen oder das Gericht muss ihn für sachdienlich halten (§§ 263, 267 ZPO analog).
Ja, in der Tat!
4. Es bedarf niemals der Zustimmung des alten Beklagten zu einem Beklagtenwechsel.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lukaas
6.8.2024, 15:05:03
Hey, nach meinem Verständnis bedarf es für den gewillkürten Parteiwechsel nicht der Zustimmung des neuen Beklagten (so aber eure Lösung zu der Aussage: „H muss dem gewillkürten Beklagtenwechsel zustimmen oder das Gericht muss ihn für sachdienlich halten (§§ 263, 267 ZPO analog).“). Das ergibt sich auch aus der Kommentierung im Thomas/Putzo, Vor § 50 ZPO, Rn. 22; wonach die Zustimmung nur erforderlich ist, wenn die Prozesshandlungen des Vorgängers für und gegen ihn gelten sollen. Insofern ist die vorgeschlagene Lösung, dass die Einwilligung in jedem Fall notwendig sei, nicht ganz korrekt. Das ergibt im Ergebnis auch Sinn, da der Beklagte bei einer losgelösten Klage ja auch nicht zustimmen muss. Vielleicht könntet ihr das nochmal deutlicher hervorheben, dass das Zustimmungserfordernis nur dann gilt, wenn die Prozesshandlungen des Vorgängers auch für den neuen Beklagten gelten sollen. :)