ZR: Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?

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Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?

4. Mai 2026

15 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S wurde von M mit dem Auto angefahren und erhebt Schadensersatzklage gegen M und gegen G, den er für den Halter des Fahrzeugs hält. Er bemerkt erst danach, dass er Ms Nachnamen in der Klage falsch geschrieben hat und, dass nicht G, sondern H der Halter ist. Er möchte die Klage entsprechend ändern. ‌

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Einordnung des Falls

Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?

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Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Berichtigung von Ms Nachnamen stellt eine Parteiänderung dar.

Nein!

Eine Parteiänderung ist unter anderem dann erforderlich, wenn bei einem Rechtsstreit nach Klageerhebung auf Wunsch des Klägers der Beklagte ausgewechselt wird, weil sich die Klage gegen den aus seiner Sicht falschen Beklagten richtet (= gewillkürter Beklagtenwechsel). Gegen wen sich eine Klage richtet, ist durch Auslegung der gesamten Klageschrift zu ermitteln. Ergibt eine solche Auslegung, dass sich die Klage gegen den aus Klägersicht richtigen Beklagten richtet und dieser nur falsch bezeichnet wurde, bedarf es keiner Parteiänderung. Vielmehr genügt dann eine einfache Rubrumsberichtigung. In der Klageschrift hat S nur den Nachnamen des M falsch geschrieben. Eine Auslegung dürfte ergeben, dass sich die Klage dennoch gegen M richten soll. S hält M für den richtigen Beklagten, sodass nur eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen ist.
2. Die Umstellung der Klage auf den Beklagten H anstelle des Beklagten G stellt eine Parteiänderung dar.

Genau, so ist das!

Eine Parteiänderung (= subjektive/persönliche Klageänderung) liegt vor, wenn bei einem Rechtsstreit nach Klageerhebung eine Partei ausgewechselt wird (= Parteiwechsel), eine neue Partei als Kläger beitritt (= Parteibeitritt) oder die Klage auf einen weiteren Beklagten ausgeweitet wird (= Parteierweiterung). Anstelle des G soll H Beklagter sein. Dies stellt einen Parteiwechsel und damit eine Parteiänderung dar.
3. H muss dem gewillkürten Beklagtenwechsel zustimmen oder das Gericht muss ihn für sachdienlich halten (§§ 263, 267 ZPO analog).

Ja, in der Tat!

Nach der Klageänderungstheorie des BGH richtet sich die Zulässigkeit einer gewillkürten Parteiänderung nach den §§ 263, 267 ZPO analog. Hiernach muss der Beklagte in die Klageänderung einwilligen (§ 263 Alt. 1 ZPO analog oder § 267 ZPO analog) oder das Gericht muss sie für sachdienlich erachten (§ 263 Alt. 2 ZPO analog). Bei einem gewillkürten Beklagtenwechsel ist der neue Beklagte als Beklagter iSd §§ 263, 267 ZPO analog anzusehen, auf dessen Einwilligung es ankommt. Der Beklagtenwechsel bedarf der Zustimmung des H oder das Gericht muss sie für sachdienlich halten.
4. Es bedarf niemals der Zustimmung des alten Beklagten zu einem Beklagtenwechsel.

Nein!

Eine Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden (§ 269 Abs. 1 ZPO analog). Ein Beklagtenwechsel stellt für den alten Beklagten stets eine Klagerücknahme dar. Sofern er bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung stattfindet, ist er also auch ohne Zustimmung des alten Beklagten zulässig. Ein Beklagtenwechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung bedarf dagegen der Zustimmung des alten Beklagten nach § 269 Abs. 1 ZPO analog.Vorliegend hat noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden, sodass es Gs Zustimmung nicht bedarf.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LUKAA

Lukaas

6.8.2024, 15:05:03

Hey, nach meinem Verständnis bedarf es für den

gewillkürte

n

Parteiwechsel

nicht der Zustimmung des neuen Beklagten (so aber eure Lösung zu der Aussage: „H muss dem

gewillkürte

n

Beklagtenwechsel

zustimmen oder das Gericht muss ihn für sachdienlich halten (§§ 263, 267 ZPO analog).“). Das ergibt sich auch aus der Kommentierung im Thomas/Putzo, Vor § 50 ZPO, Rn. 22; wonach die Zustimmung nur erforderlich ist, wenn die Prozesshandlungen des Vorgängers für und gegen ihn gelten sollen. Insofern ist die vorgeschlagene Lösung, dass die Einwilligung in jedem Fall notwendig sei, nicht ganz korrekt. Das ergibt im Ergebnis auch Sinn, da der Beklagte bei einer losgelösten Klage

ja

auch nicht zustimmen muss. Vielleicht könntet ihr das nochmal deutlicher hervorheben, dass das Zustimmungserfordernis nur dann gilt, wenn die Prozesshandlungen des Vorgängers auch für den neuen Beklagten gelten sollen. :)

STE

Stenne1998

16.11.2024, 23:18:30

Es wäre super, wenn ihr hierzu etwas sagen könntet - danke!:)

vulpes iuris

vulpes iuris

30.12.2024, 17:19:10

Fänd ich auch gut.

STE

Stenne1998

22.4.2025, 16:05:57

Push:) @[Sebastian Schmitt](263562) @[Lukas_Mengestu](136780) @[Linne_Karlotta_](243622) @[Tim Gottschalk](287974)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.4.2025, 17:01:00

Hallo @[Lukaas](34808), @[Florian](48917) und @[vulpes iuris](261497), der Thomas/Putzo vertritt in dieser Hinsicht die Literaturmeinung. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Einwilligung des neuen Beklagten erforderlich, wenn keine

Sachdienlichkeit

vorliegt, vergleiche BGH NJW 1962, 347. Unsere Lösung ist insofern korrekt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

CO

constantin-vl

29.5.2025, 10:44:41

Dass der Thomas/Putzo nicht dem BGH folgt, sieht man auch an seinen Ausführungen Vor § 50 Rn. 15.

KG6

KG6

19.2.2026, 17:09:41

Ich habe hierzu eine Anschlussfrage. Im Kaiser Zivilrechtsklausur II S. 92 f. (zur Frage 62) ergibt sich, dass wir nur dann

Sachdienlichkeit

bzgl. der Einziehung des neuen Beklagten in das Verfahren haben, wenn der neue Beklagte nur seiner Einbeziehung in das Verfahren, nicht aber der Verwertung der bisherigen Prozessergebnisse widersprecht. Widerspreche der neue Beklagte hingegen der Verwertung, so stünde dies der

Sachdienlichkeit

entgegen. Heißt das im Umkehrschluss, dass der neue Beklagte einen Einbezug dann verhindern kann, wenn er nicht nur dem Einbezug widerspricht, sondern darüber hinaus auch noch der Verwertung der bisherigen Prozessergebnisse widerspricht, weil dann automatisch keine

Sachdienlichkeit

vorliegt? Und wie lässt sich diese Kaisermeinung im Hinblick auf die Lit.-Meinung des Thomas/Putzo und im Hinblick auf den BGH einordnen? Freue mich über Rückmeldung, egal wie spät sie kommen sollte, ich werde sie mit Freude lesen!

VERBA

verba195

26.4.2026, 23:16:48

Im Th/O aaO steht explizit, dass der BGH im ERSTEN RECHTSZUG eine Zustimmung des neuen Beklagten überhaupt für entbehrlich hält. Insoweit ist die Lösung hier also falsch. Es bedarf eben keiner Zustimmung des neuen Beklagten.

MO

Moritz94

20.6.2025, 14:48:11

Bitte im zweiten Satz des Aufgabentextes das Komma nach "und" entfernen.

GI

Gigiii

15.1.2026, 10:28:44

Hallo, könnte man auch noch eine Aufgabe einfügen, in welcher die

Rubrumsberichtigung

von 264 Nr. 1 abgegrenzt wird ? Das Rubrum richtet sich doch nach der Klage und wird erst mit dem Urteil geschrieben, wozu bzw wann benötigt man dieses Instrument ? Wieso war in unserem Fall und bis zum Ende des Verfahrens nicht ganz einfach 264 Nr. 1 einschlägig ? Vielen Dank

Foxxy

Foxxy

15.1.2026, 10:29:57

Rubrumsberichtigung

und § 264 Nr. 1 ZPO betreffen völlig Verschiedenes:

Rubrumsberichtigung

korrigiert nur eine bloße Falschbezeichnung der Partei, wenn aus der

Klageschrift

eindeutig ist, wer von Anfang an gemeint war (z.B. falsch geschriebener Name, falsche Firma). Das ist keine Parteiänderung, braucht weder Einwilligung noch § 263/267, und kann jederzeit erfolgen. Dass das Rubrum formal erst im Urteil steht, ist unerheblich: Berichtet wird die Parteibezeichnung im gesamten Verfahren (Akten, Zustellungen, Entscheidung), damit klar ist, wer tatsächlich Partei ist. § 264 Nr. 1 ZPO betrifft nur objektive Klageänderungen bei unverändertem Parteienbestand (Antragsumstellung/-erweiterung im selben Lebenssachverhalt). Ein Austausch des Beklagten fällt nicht darunter. Auf den Fall bezogen: Die falsche Schreibweise des M ist durch

Rubrumsberichtigung

zu beheben. Der Austausch G → H ist ein

gewillkürte

r

Beklagtenwechsel

(

subjektive Klageänderung

) und richtet sich nach §§ 263, 267 ZPO analog: Entweder Einwilligung des neuen Beklagten H oder

Sachdienlichkeit

. Die Zustimmung des alten Beklagten G ist nur erforderlich, wenn der Wechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt (§ 269 Abs. 1 ZPO analog); vorher nicht. Deshalb war § 264 Nr. 1 hier nicht einschlägig.

Wildtäubchen im Speckmantel

Wildtäubchen im Speckmantel

5.2.2026, 09:23:40

Die

Klageänderungstheorie

spielt nicht nur beim

gewillkürte

n

Parteiwechsel

eine Rolle, sondern auch bei der einseitigen Erledigungserklärung. -> der

gewillkürte

n

Parteiwechsel

stellt danach eine Klageänderung dar, wobei sich die Zulässigkeit nach den §§ 263, 267 ZPO analog richtet, d.h. Zustimmung des Beklagten /

Sachdienlichkeit

vorliegen muss -> bei der einseitigen Erledigungserklärung handelt es sich ebenfalls um eine Klageänderung, allerdings in Bezug auf die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags auf die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Hier bedarf es hingegen nicht der Zustimmung des Beklagten oder der

Sachdienlichkeit

, da es sich nach h.M. um eine

privilegierte Klageänderung

nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt (a.A. stützt die Zulässigkeit auf die §§ 263, 267 ZPO analog, i.E. meistens parallele Ergebnisse)

Wildtäubchen im Speckmantel

Wildtäubchen im Speckmantel

5.2.2026, 09:29:10

@[Foxxy](180364) stimmt das so?