ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?
Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?
4. März 2026
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S wurde von M mit dem Auto angefahren und erhebt Schadensersatzklage gegen M und gegen G, den er für den Halter des Fahrzeugs hält. Er bemerkt erst danach, dass er Ms Nachnamen in der Klage falsch geschrieben hat und, dass nicht G, sondern H der Halter ist. Er möchte die Klage entsprechend ändern.
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Einordnung des Falls
Gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Rubrumsberichtigung / Zustimmung des alten Beklagten?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Berichtigung von Ms Nachnamen stellt eine Parteiänderung dar.
Nein!
2. Die Umstellung der Klage auf den Beklagten H anstelle des Beklagten G stellt eine Parteiänderung dar.
Genau, so ist das!
3. H muss dem gewillkürten Beklagtenwechsel zustimmen oder das Gericht muss ihn für sachdienlich halten (§§ 263, 267 ZPO analog).
Ja, in der Tat!
4. Es bedarf niemals der Zustimmung des alten Beklagten zu einem Beklagtenwechsel.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lukaas
6.8.2024, 15:05:03
Hey, nach meinem Verständnis be
darf es für den gewillkürten
Parteiwechselnicht der Zustimmung des neuen Beklagten (so aber eure Lösung zu der Aussage: „H muss dem gewillkürten
Beklagtenwechselzustimmen oder
das Gericht muss ihn für sachdienlich halten (§§ 263,
267 ZPOanalog).“).
Das ergibt sich auch aus der Kommentierung im Thomas/Putzo, Vor § 50 ZPO, Rn. 22; wonach die Zustimmung nur erforderlich ist, wenn die Prozesshandlungen des Vorgängers für und gegen ihn gelten sollen. Insofern ist die vorgeschlagene Lösung,
dass die Einwilligung in jedem Fall notwendig sei, nicht ganz korrekt.
Das ergibt im Ergebnis auch Sinn,
dader Beklagte bei einer losgelösten Klage
jaauch nicht zustimmen muss. Vielleicht könntet ihr
das nochmal deutlicher hervorheben,
dass
das Zustimmungserfordernis nur
dann gilt, wenn die Prozesshandlungen des Vorgängers auch für den neuen Beklagten gelten sollen. :)
Stenne1998
16.11.2024, 23:18:30
vulpes iuris
30.12.2024, 17:19:10
Fänd ich auch gut.
Stenne1998
22.4.2025, 16:05:57
Push:) @[Sebastian Schmitt](263562) @[Lukas_Mengestu](136780) @[Linne_Karlotta_](243622) @[Tim Gottschalk](287974)
Tim Gottschalk
24.4.2025, 17:01:00
Hallo @[Lukaas](34808), @[Florian](48917) und @[vulpes iuris](261497), der Thomas/Putzo vertritt in dieser Hinsicht die Literaturmeinung. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Einwilligung des neuen Beklagten erforderlich, wenn keine
Sachdienlichkeitvorliegt, vergleiche BGH NJW 1962, 347. Unsere Lösung ist insofern korrekt. Liebe Grüße Tim - für
das Jurafuchs-Team
constantin-vl
29.5.2025, 10:44:41
ss der Thomas/Putzo nicht dem BGH folgt, sieht man auch an seinen Ausführungen Vor § 50 Rn. 15.
KG6
19.2.2026, 17:09:41
Ich habe hierzu eine Anschlussfrage. Im Kaiser
Zivilrechtsklausur II S. 92 f. (zur Frage 62) ergibt sich,
dass wir nur
dann
Sachdienlichkeitbzgl. der Einziehung des neuen Beklagten in
das Verfahren haben, wenn der neue Beklagte nur seiner Einbeziehung in
das Verfahren, nicht aber der Verwertung der bisherigen Prozessergebnisse widersprecht. Widerspreche der neue Beklagte hingegen der Verwertung, so stünde dies der
Sachdienlichkeitentgegen. Heißt
das im Umkehrschluss,
dass der neue Beklagte einen Einbezug
dann verhindern kann, wenn er nicht nur dem Einbezug widerspricht, sondern
darüber hinaus auch noch der Verwertung der bisherigen Prozessergebnisse widerspricht, weil
dann automatisch keine
Sachdienlichkeitvorliegt? Und wie lässt sich diese Kaisermeinung im Hinblick auf die Lit.-Meinung des Thomas/Putzo und im Hinblick auf den BGH einordnen? Freue mich über Rückmeldung, egal wie spät sie kommen sollte, ich werde sie mit Freude lesen!
Gigiii
15.1.2026, 10:28:44
Hallo, könnte man auch noch eine Aufgabe einfügen, in welcher die
Rubrumsberichtigungvon 264 Nr. 1 abgegrenzt wird ?
Das
Rubrumrichtet sich doch nach der Klage und wird erst mit dem Urteil geschrieben, wozu bzw wann benötigt man dieses Instrument ? Wieso war in unserem Fall und bis zum Ende des Verfahrens nicht ganz einfach 264 Nr. 1 einschlägig ? Vielen
Dank
Foxxy
15.1.2026, 10:29:57
und § 264 Nr. 1 ZPO betreffen völlig Verschiedenes:
Rubrumsberichtigungkorrigiert nur eine bloße Falschbezeichnung der Partei, wenn aus der Klageschrift eindeutig ist, wer von Anfang an gemeint war (z.B. falsch geschriebener Name, falsche Firma).
Das ist keine Parteiänderung, braucht weder Einwilligung noch § 263/267, und kann jederzeit erfolgen.
Dass
das
Rubrumformal erst im Urteil steht, ist unerheblich: Berichtet wird die Parteibezeichnung im gesamten Verfahren (Akten, Zustellungen, Entscheidung),
damit klar ist, wer tatsächlich Partei ist. § 264 Nr. 1 ZPO betrifft nur objektive Klageänderungen bei unverändertem Parteienbestand (Antragsumstellung/-erweiterung im selben Lebenssachverhalt). Ein Austausch des Beklagten fällt nicht
darunter. Auf den Fall bezogen: Die falsche Schreibweise des M ist durch
Rubrumsberichtigungzu beheben. Der Austausch G → H ist ein gewillkürter
Beklagtenwechsel(
subjektive Klageänderung) und richtet sich nach §§ 263,
267 ZPOanalog: Entweder Einwilligung des neuen Beklagten H oder
Sachdienlichkeit. Die Zustimmung des alten Beklagten G ist nur erforderlich, wenn der Wechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt (§ 269 Abs. 1 ZPO analog); vorher nicht. Deshalb war § 264 Nr. 1 hier nicht einschlägig.
Wildtäubchen im Speckmantel
5.2.2026, 09:23:40
Die
Klageänderungstheoriespielt nicht nur beim gewillkürten
Parteiwechseleine Rolle, sondern auch bei der einseitigen Erledigungserklärung. -> der gewillkürten
Parteiwechselstellt
danach eine Klageänderung
dar, wobei sich die
Zulässigkeitnach den §§ 263,
267 ZPOanalog richtet, d.h. Zustimmung des Beklagten /
Sachdienlichkeitvorliegen muss -> bei der einseitigen Erledigungserklärung handelt es sich ebenfalls um eine Klageänderung, allerdings in Bezug auf die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags auf die Feststellung,
dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Hier be
darf es hingegen nicht der Zustimmung des Beklagten oder der
Sachdienlichkeit,
daes sich nach h.M. um eine
privilegierte Klageänderungnach § 264 Nr. 2 ZPO handelt (a.A. stützt die
Zulässigkeitauf die §§ 263,
267 ZPOanalog, i.E. meistens parallele Ergebnisse)
Wildtäubchen im Speckmantel
5.2.2026, 09:29:10


