Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Rubrumsberichtigung – Verortung in der Klausur
Rubrumsberichtigung – Verortung in der Klausur
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte die B-GmbH verklagen, weil diese ihre vertragliche Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllt hat. In seiner Klageschrift gibt er zwar die korrekte Adresse der B-GmbH an, benennt sie jedoch als B-OHG. Eine B-OHG existiert nicht. K möchte dies nun berichtigen lassen.
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Einordnung des Falls
Rubrumsberichtigung – Verortung in der Klausur
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich bei der Berichtigung um eine Parteiänderung, die den Anforderungen der §§ 263, 267 ZPO (analog) genügen muss?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Rubrumsberichtigung ist in der Urteilsklausur noch vor der Zulässigkeit der Klage anzusprechen.
Ja, in der Tat!
3. Im Rubrum ist die B-OHG als Beklagte aufzuführen.
Nein!
4. Muss die Rubrumsberichtigung im Tatbestand des Urteils erwähnt werden?
Genau, so ist das!
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