Rubrumsberichtigung – Verortung in der Klausur

18. Januar 2026

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte die B-GmbH verklagen, weil diese ihre vertragliche Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllt hat. In seiner Klageschrift gibt er zwar die korrekte Adresse der B-GmbH an, benennt sie jedoch als B-OHG. Eine B-OHG existiert nicht. K möchte dies nun berichtigen lassen.

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Einordnung des Falls

Rubrumsberichtigung – Verortung in der Klausur

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt es sich bei der Berichtigung um eine Parteiänderung, die den Anforderungen der §§ 263, 267 ZPO (analog) genügen muss?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Parteiänderung ist unter anderem dann erforderlich, wenn der Kläger den Beklagten auswechseln möchte, weil sich die Klage gegen den aus seiner Sicht falschen Beklagten richtet (= gewillkürter Beklagtenwechsel). Gegen wen sich eine Klage richtet, ist durch Auslegung der gesamten Klageschrift (§§ 133, 157 BGB analog) zu ermitteln. Ergibt eine solche Auslegung dagegen, dass sich die Klage gegen den aus Klägersicht richtigen Beklagten richtet und dieser nur falsch bezeichnet wurde, bedarf es keiner Parteiänderung. Vielmehr genügt dann eine einfache Rubrumsberichtigung. Die Klageschrift nennt zwar als Beklagten die B-OHG. Eine Auslegung ergibt jedoch, dass K die B-GmbH verklagen wollte. Dies geht insbesondere aus dem verwendeten Namen „B“ und der Angabe der Adresse der B-GmbH hervor Auch ist eine Umdeutung nach § 140 BGB analog möglich!
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2. Eine Rubrumsberichtigung ist in der Urteilsklausur noch vor der Zulässigkeit der Klage anzusprechen.

Ja, in der Tat!

Wenn aus der Klageschrift das klägerische Begehren nicht eindeutig hervorgeht, nimmt das Gericht eine Auslegung vor. Das Ergebnis einer solchen Auslegung muss im Urteil noch vor den Erfolgsaussichten der Klage/des jeweiligen Antrags (Zulässigkeit + Begründetheit) dargestellt werden. „Eine Auslegung der Klageschrift ergibt, dass sie sich gegen die B-GmbH richtet und diese nur irrtümlich als B-OHG bezeichnet wurde. Genauso wie Willenserklärungen sind auch Prozesshandlungen einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog zugänglich. Die Klageschrift nennt als Beklagten zwar die B-OHG. Insbesondere aus dem verwendeten Namen „B“ und der Angabe der Adresse der B-GmbH geht jedoch hervor, dass K die B-GmbH verklagen möchte.“

3. Im Rubrum ist die B-OHG als Beklagte aufzuführen.

Nein!

Bei einer irrtümlichen Falschbezeichnung des Beklagten findet eine Rubrumsberichtigung statt. Der vom Kläger bezeichnete Beklagte wird hierbei durch denjenigen Beklagten ausgetauscht, den der Kläger wirklich verklagen wollte. K begehrt vorliegend eine Rubrumsberichtigung. Daher ist nun die B-GmbH als Beklagte im Rubrum aufzuführen. Anders als das Rubrum, welches die Parteien individuell bezeichnet, benennt der Tenor die Parteien stets nur in ihrer Parteirolle (Kläger, Beklagter…). Da bei einer Rubrumsberichtigung aufgrund irrtümlicher Falschbezeichnung nur die individuelle Bezeichnung der Parteien korrigiert wird, ergeben sich daraus keinerlei Änderungen für den Tenor.

4. Muss die Rubrumsberichtigung im Tatbestand des Urteils erwähnt werden?

Genau, so ist das!

Die „kleine“ Prozessgeschichte im Tatbestand wird auch „antragsbezogene“ Prozessgeschichte genannt. In ihr sind alle prozessualen Ereignisse aufzuzählen, die für das Verständnis der Anträge von Bedeutung sind. Hierzu gehört auch eine Rubrumsberichtigung. „Die Klage des K hatte zunächst die B-OHG als Beklagte bezeichnet. Anschließend hat K jedoch eine Rubrumsberichtigung dahingehend beantragt, dass nun nicht mehr die B-OHG, sondern die B-GmbH beklagte Partei sein soll. Der Kläger beantragt nunmehr:…“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JXP

JxP

22.8.2025, 09:24:37

und was schreibe ich, wenn gerade kein Antrag vorliegt? Wenn ich die

Rubrumsberichtigung

durch Auslegung vor der Zulälligkeit anspreche?

MK51

mk511

26.9.2025, 21:18:24

@[JxP](313868): Man könnte bzgl. des Antrags des Klägers schreiben "beantragt sinngemäß" und dann den Antrag korrekt mit GmbH angeben. Und in den Entscheidungsgründen stellt man dann feststellend voran, dass das Gericht durch Auslegung blablabla das Rubrum berichtigt hat. Was denkt das Hive-Brain dazu?

NI

Niro95

17.11.2025, 10:44:50

Ich denke eine

Rubrumsberichtigung

braucht nicht unbedingt einen Antrag. Ich würde es dann nur ein den Entscheidungsgründen ansprechen. Das ergibt sich letztlich mittelbar mE auch aus 319 I ZPO

ROB

robin92

25.11.2025, 10:49:57

In einer solchen Konstellation wird es in der Klausur so gut wie nie einen Antrag geben (habe ich in 50+ Klausuren zumindest bislang nicht gesehen), da das sonst zu einfach wäre. Der Klausurersteller möchte, dass man den Fehler selber findet und löst. Insofern gibt es dann auch nichts in der Prozessgeschichte zu erwähnen, sondern man behandelt es direkt zu Beginn der Entscheidungsgründe mit 2-3 Sätzen.

AL

alva1993

7.10.2025, 16:09:05

Verordnet man die Ausführungen zur

Rubrumsberichtigung

vor dem Gesamtergebnis? Oder verordnet man es zwischen Gesamtergebnis und Zulässigkeit der Klage?

Foxxy

Foxxy

7.10.2025, 16:09:11

Die Ausführungen zur

Rubrumsberichtigung

gehören noch vor die Prüfung der Zulässigkeit der Klage. Sie sind Teil der einleitenden Prozessgeschichte und werden vor der eigentlichen Sachprüfung (also vor

Zulässigkeit und Begründetheit

) abgehandelt. Damit stellst du bereits zu Beginn klar, wer tatsächlich Partei des Prozesses ist.

AL

alva1993

7.10.2025, 16:10:33

Das beantwortet meine Frage nicht. Dass die

Rubrumsberichtigung

vor die Zulässigkeit kommt, ist mir klar. Kommt sie aber auch vor das Gesamtergebnis: Die Klage ist zulässig und begründet.?

Foxxy

Foxxy

9.10.2025, 10:59:14

@alva1993(195714) Die Ausführungen zur

Rubrumsberichtigung

gehören unmittelbar vor die Prüfung der Zulässigkeit der Klage. Das Gesamtergebnis („Die Klage ist zulässig und begründet“) steht in der Regel am Anfang des Urteils, danach folgt die prozessuale Einordnung, zu der auch die

Rubrumsberichtigung

zählt. Die Berichtigung wird also vor der Zulässigkeitsprüfung, aber nach dem Gesamtergebnis behandelt. Ergänzend: Die

Rubrumsberichtigung

ist keine

Klageänderung

, sondern eine bloße Korrektur der Parteibezeichnung, wenn aus der Klageschrift klar wird, gegen wen sich die Klage tatsächlich richten soll. Das wird im Tatbestand als Teil der Prozessgeschichte erwähnt.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

9.10.2025, 11:00:47

Hallo @[alva1993](195714), ich habe Foxxy mal noch eine zweite Chance gegeben, diesmal ist die Frage meines Erachtens zutreffend beantwortet worden. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

AL

alva1993

10.10.2025, 13:35:55

@[Tim Gottschalk](287974) danke! Ich habe mich auch nochmal informiert. Die genaue Verordnung scheint umstritten zu sein. In der Praxis (NRW) wird es aber wohl überwiegend sogar vor dem Gesamtergebnis verordnet.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

13.10.2025, 20:06:17

Hallo @[alva1993](195714), alles klar, danke für die Info! Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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