Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Rubrumsberichtigung – Verortung in der Klausur

Rubrumsberichtigung – Verortung in der Klausur

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte die B-GmbH verklagen, weil diese ihre vertragliche Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllt hat. In seiner Klageschrift gibt er zwar die korrekte Adresse der B-GmbH an, benennt sie jedoch als B-OHG. Eine B-OHG existiert nicht. K möchte dies nun berichtigen lassen.

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Einordnung des Falls

Rubrumsberichtigung – Verortung in der Klausur

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt es sich bei der Berichtigung um eine Parteiänderung, die den Anforderungen der §§ 263, 267 ZPO (analog) genügen muss?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Parteiänderung ist unter anderem dann erforderlich, wenn der Kläger den Beklagten auswechseln möchte, weil sich die Klage gegen den aus seiner Sicht falschen Beklagten richtet (= gewillkürter Beklagtenwechsel). Gegen wen sich eine Klage richtet, ist durch Auslegung der gesamten Klageschrift (§§ 133, 157 BGB analog) zu ermitteln. Ergibt eine solche Auslegung dagegen, dass sich die Klage gegen den aus Klägersicht richtigen Beklagten richtet und dieser nur falsch bezeichnet wurde, bedarf es keiner Parteiänderung. Vielmehr genügt dann eine einfache Rubrumsberichtigung. Die Klageschrift nennt zwar als Beklagten die B-OHG. Eine Auslegung ergibt jedoch, dass K die B-GmbH verklagen wollte. Dies geht insbesondere aus dem verwendeten Namen „B“ und der Angabe der Adresse der B-GmbH hervor Auch ist eine Umdeutung nach § 140 BGB analog möglich!
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2. Eine Rubrumsberichtigung ist in der Urteilsklausur noch vor der Zulässigkeit der Klage anzusprechen.

Ja, in der Tat!

Wenn aus der Klageschrift das klägerische Begehren nicht eindeutig hervorgeht, nimmt das Gericht eine Auslegung vor. Das Ergebnis einer solchen Auslegung muss im Urteil noch vor den Erfolgsaussichten der Klage/des jeweiligen Antrags (Zulässigkeit + Begründetheit) dargestellt werden. „Eine Auslegung der Klageschrift ergibt, dass sie sich gegen die B-GmbH richtet und diese nur irrtümlich als B-OHG bezeichnet wurde. Genauso wie Willenserklärungen sind auch Prozesshandlungen einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog zugänglich. Die Klageschrift nennt als Beklagten zwar die B-OHG. Insbesondere aus dem verwendeten Namen „B“ und der Angabe der Adresse der B-GmbH geht jedoch hervor, dass K die B-GmbH verklagen möchte.“

3. Im Rubrum ist die B-OHG als Beklagte aufzuführen.

Nein!

Bei einer irrtümlichen Falschbezeichnung des Beklagten findet eine Rubrumsberichtigung statt. Der vom Kläger bezeichnete Beklagte wird hierbei durch denjenigen Beklagten ausgetauscht, den der Kläger wirklich verklagen wollte. K begehrt vorliegend eine Rubrumsberichtigung. Daher ist nun die B-GmbH als Beklagte im Rubrum aufzuführen. Anders als das Rubrum, welches die Parteien individuell bezeichnet, benennt der Tenor die Parteien stets nur in ihrer Parteirolle (Kläger, Beklagter…). Da bei einer Rubrumsberichtigung aufgrund irrtümlicher Falschbezeichnung nur die individuelle Bezeichnung der Parteien korrigiert wird, ergeben sich daraus keinerlei Änderungen für den Tenor.

4. Muss die Rubrumsberichtigung im Tatbestand des Urteils erwähnt werden?

Genau, so ist das!

Die „kleine“ Prozessgeschichte im Tatbestand wird auch „antragsbezogene“ Prozessgeschichte genannt. In ihr sind alle prozessualen Ereignisse aufzuzählen, die für das Verständnis der Anträge von Bedeutung sind. Hierzu gehört auch eine Rubrumsberichtigung. „Die Klage des K hatte zunächst die B-OHG als Beklagte bezeichnet. Anschließend hat K jedoch eine Rubrumsberichtigung dahingehend beantragt, dass nun nicht mehr die B-OHG, sondern die B-GmbH beklagte Partei sein soll. Der Kläger beantragt nunmehr:…“
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