+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die listige Zeitschriftenverkäuferin Z erzählt K wahrheitswidrig, der Nettogewinn eines Jahresabos käme dem Schutz des Regenwalds zu Gute. K mag die Zeitschrift und will vor allem den Regenwald retten. Er schließt ein Abo für € 150 ab, was dessen objektiven Wert entspricht.

Einordnung des Falls

Wertgleiche Gegenleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Z hat K getäuscht, wodurch K einem Irrtum unterlegen ist (§ 263 Abs. 1).

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Ja!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität.Z hat K behauptet, der Nettogewinn käme dem Schutz des Regenwalds zu Gute. Das entsprach nicht der Wahrheit. K klaubte der Z. Er irrte sich damit täuschungsbedingt.

2. K hat über sein Vermögen verfügt, als er das Zeitschriftenabo abschloss.

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Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.K ist eine vertragliche Verpflichtung eingegangen. Er hat damit über sein Vermögen verfügt.

3. Ist bei K ein Vermögensschaden eingetreten?

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird. Grundsätzlich liegt eine Schädigung nur dann vor, wenn der Getäuschte für seine Leistungsverpflichtung kein wertmäßig gleichwertiges Äquivalent erhält.K hat ein Abo für € 150 abgeschlossen. Das Abo hatte auch den Wert von € 150. Die Vertragsverpflichtung war damit wirtschaftlich ausgeglichen. K hat keinen Vermögensschaden erlitten.Hier zeigt sich, dass § 263 StGB das Vermögen und nicht die Dispositionsfreiheit schützt. Erst wenn eine Leistung ihr Geld nicht wert ist, kommen die Grundsätze des Spendenbetrugs zum tragen.

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