Gesetzliche Rechte (Anfechtung)
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T verkauft O ein angeblich unfallfreies Auto für € 10.000. Tatsächlich handelt es sich um einen Unfallwagen, der nur € 3000 wert ist. Als O das nach drei Wochen herausfindet, sagt er T direkt, er wolle wegen der „Gaunerei”, dass der Vertrag zwischen ihnen nicht gelte.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Rechte (Anfechtung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O getäuscht, wodurch O einem Irrtum unterlegen ist (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat über sein Vermögen verfügt, als er den Kaufvertrag über das Auto mit T schloss.
Genau, so ist das!
3. Hat O den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) wirksam angefochten?
Ja, in der Tat!
4. Weil O den Kaufvertrag angefochten hat, besteht kein Vermögensschaden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Marc
28.8.2024, 08:37:28
Wenn O nun allerdings den Vertrag erfolgreich angefochten hat und somit das Risiko nicht mehr trägt: ist dann ein Vermögens
schadenzu verneinen?
Tinki
17.10.2024, 15:47:37
Nach der Def. zum Vermögens
schadenliegt ein solcher vor, wenn nicht gleichzeitig zur
Vermögensminderungein Zufluss verzeichnet werden kann. Ich hätte den
Schadendaher damit begründet, dass der Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 I 1 erst nachträglich entsteht und deswegen die Minderung nicht kompensiert. - Lässt sich das hören oder übersehe ich was?
Timurso
17.10.2024, 19:51:12
Durch die ex-tunc Wirkung der Anfechtung wird der
Rückzahlungsanspruch(jedenfalls zivilrechtlich, kann man sich durchaus überlegen, ob das im Strafrecht anders zu bewerten ist) als im Zeitpunkt der Zahlung sofort entstanden angesehen. Das steht deinem Argument entgegen. Zudem ist der
Schadenhier der Vertragsschluss, es handelt sich um einen
Eingehungsbetrug. Die Zahlung des Kaufpreises, die erst den
Rückzahlungsanspruchauslöst, ist hier vollkommen unbeachtlich. So sind ja auch Fälle denkbar, in denen der Kaufpreis gar nicht erst bezahlt wird. Nichtsdestotrotz liegt in diesen Fällen ein
Schadenvor. Ich halte es daher für richtiger, generell zu argumentieren, dass die Anfechtbarkeit des Vertrages dem
Schadennicht entgegensteht.