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Klassisches Klausurproblem

T verkauft O ein angeblich unfallfreies Auto für € 10.000. Tatsächlich handelt es sich um einen Unfallwagen, der nur € 3000 wert ist. Als O das nach drei Wochen herausfindet, sagt er T direkt, er wolle wegen der „Gaunerei”, dass der Vertrag zwischen ihnen nicht gelte.

Einordnung des Falls

Gesetzliche Rechte (Anfechtung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O getäuscht, wodurch O einem Irrtum unterlegen ist (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität.T hat gegenüber O behauptet, es handele sich um ein unfallfreies Auto. O hat dem T geglaubt und sich deswegen über die Unfallfreiheit geirrt.

2. O hat über sein Vermögen verfügt, als er den Kaufvertrag über das Auto mit T schloss.

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Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.O ist eine vertragliche Verpflichtung zum Kauf des Autos eingegangen. Er hat damit über sein Vermögen verfügt.

3. Hat O den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) wirksam angefochten?

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Ja, in der Tat!

Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind: (1) Täuschung durch den Geschäftsgegner über Tatsachen (2) Widerrechtlichkeit der Täuschung (3) Kausaler Irrtum beim Getäuschten (4) Arglist (5) Erklärung gegenüber Anfechtungsgegner (6) Frist (7) Kein Ausschluss T hat O widerrechtlich darüber getäuscht, dass der Wagen unfallfrei sei. O irrte sich deswegen kausal über die Unfallfreiheit des Autos. T handelte dabei vorsätzlich. O erklärte gegenüber T sofort nach Erkennen der Täuschung, er sehe den Vertrag als ungültig an, und wahrte damit die Frist des § 124 BGB. Die Anfechtung ist auch nicht ausgeschlossen.

4. Weil O den Kaufvertrag angefochten hat, besteht kein Vermögensschaden.

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Nein!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird.O ist eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, € 10.000 für das Auto zu bezahlen, obwohl es nur € 3.000 wert ist. Zwar kann O den Vertrag anfechten (und hat dies auch getan). Zivilrechtlich ist das Rechtsgeschäft dadurch mit ex-tunc-Wirkung nichtig, sodass der Schaden damit kompensiert sein könnte. O muss aber beweisen, dass die Voraussetzungen einer Anfechtung vorliegen und trägt somit allein das Risiko, sich vom Vertrag zu lösen. Aus diesem Grund entfällt der Vermögensschaden durch die bloße Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäft nicht.

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