Gesetzliche Rechte (Pfandrecht)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R gibt sein Rennrad (Wert: € 3000) in Us Werkstatt zur Reparatur. U repariert das Rad, wobei ihm Kosten in Höhe von € 200 entstehen. R hatte von Anfang an vor, die Reparatur nicht zu bezahlen, und das Rad in einem unbeobachteten Moment einfach mitzunehmen.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Rechte (Pfandrecht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat R den U über Tatsachen getäuscht, als er das Rad zu ihm in Reparatur gab (§ 263 Abs. 1 StGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. U hat sich täuschungsbedingt über Rs Zahlungswilligkeit geirrt (§ 263 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. Hat U auch über sein Vermögen verfügt?
Ja, in der Tat!
4. U hat allerdings im Gegenzug ein Werkunternehmerpfandrecht erlangt (§ 647 BGB).
Ja!
5. Das erlangte Werkunternehmerpfandrecht stellt nach allen Auffassungen eine hinreichende Kompensation dar, sodass bei U kein Vermögensschaden eingetreten ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Gegen eine Schadenskompensation könnte sprechen, dass das Werkunternehmerpfandrecht nicht unmittelbar mit der Vermögensverfügung zusammenhängt.
Ja, in der Tat!
7. Für eine hinreichende Kompensation durch das Werkunternehmerpfandrecht spricht, dass es automatisch eintritt und leicht durchsetzbar ist.
Ja!
Fundstellen
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