Überwindung von Verstrickung und Pfändungspfandrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Gerichtsvollzieher hat die Münzsammlung des Vollstreckungsschuldners K durch Anbringen eines Pfandsiegels gepfändet. K entfernt das Siegel und bietet die Sammlung seinem Freund F zum Kauf an. Dieser ahnt nichts von der Pfändung, nimmt das Angebot an und holt die Sammlung bei K ab.
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Einordnung des Falls
Überwindung von Verstrickung und Pfändungspfandrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Pfändung der Münzsammlung ist Verstrickung eingetreten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das Entfernen des Pfandsiegels hat K die Verstrickung beendet.
Nein!
3. Hat F trotz der Verstrickung das Eigentum an der Münzsammlung erworben?
Genau, so ist das!
4. Durch die Pfändung ist an der Münzsammlung ein Pfändungspfandrecht entstanden (§ 804 Abs. 1 ZPO ).
Ja, in der Tat!
5. Obwohl nun F der neue Eigentümer der Münzsammlung ist, besteht das Pfändungspfandrecht daran fort (siehe § 936 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein!
6. Der Vollstreckungsgläubiger kann nach §§ 1227 i.V.m. 985 BGB von F die Herausgabe der Münzsammlung verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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