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Einführung
Verstrickung und Pfändungspfandrecht bei schuldnerfremder Sache
Verstrickung und Pfändungspfandrecht bei schuldnerfremder Sache
3. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Gerichtsvollzieher hat im Auftrag von Vollstreckungsgläubigerin H bei Vollstreckungsschuldner K eine Kommode gepfändet. Erst nachdem die Kommode öffentlich versteigert worden ist, stellt sich heraus, dass nicht K, sondern dessen Tante T die Eigentümerin der Kommode war.
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Einordnung des Falls
Verstrickung und Pfändungspfandrecht bei schuldnerfremder Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Obwohl K nicht der Eigentümer der Kommode war, ist durch deren Pfändung Verstrickung eingetreten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der h.M. kann ein Pfändungspfandrecht nur dann entstehen, wenn der Schuldner Eigentümer an der gepfändeten Sache ist. Ist danach an der Kommode ein Pfändungspfandrecht entstanden (§ 804 Abs. 1 ZPO)?
Nein!
3. Nach h.M. ist die an einem gepfändeten Gegenstand bestehende Verstrickung die Grundlage für dessen Verwertung/Versteigerung.
Genau, so ist das!
4. M war der Meistbietende. Nach der Versteigerung wird ihm die Kommode gegen Bezahlung der von ihm gebotenen Summe übergeben. Muss ein Pfandrecht an der Kommode bestehen, damit M Eigentum daran erwerben kann?
Nein, das trifft nicht zu!
5. T kann von M die Herausgabe der Kommode verlangen (§ 985 BGB).
Nein!
6. Nach der Versteigerung zahlt der Gerichtsvollzieher den Erlös an der Kommode an H aus. Hat H dadurch das Eigentum am Erlös erworben?
Genau, so ist das!
7. Die T kann von H die Herausgabe des Versteigerungserlöses verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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