Letztes Wort bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dem Angeklagten A wird das letzte Wort erteilt. Nach seinem Vortrag merkt das Gericht, dass es vergessen hat, As Bundeszentralregister-Auszug zu verlesen. Dies holt es nach. Dann zieht es sich zur Urteilsfindung zurück und verurteilt A.

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Einordnung des Falls

Letztes Wort bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Tritt das Gericht nach Gewährung des letzten Wortes erneut in die Verhandlung ein, muss es das letzte Wort erneut gewähren. Liegt ansonsten liegt ein Verfahrensfehler vor?

Ja, in der Tat!

Wird dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt, liegt ein reversibler Verfahrensfehler vor (§ 258 Abs. 2 StPO). Auch nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme bzw. Wiedereröffnung der Verhandlung muss dem Angeklagten erneut ausdrücklich das letzte Wort erteilt werden, selbst wenn er diese Gelegenheit schon wahrgenommen hatte. Denn die früheren Äußerungen haben dann nicht mehr die Bedeutung als letztes Wort, das das Ergebnis der Hauptverhandlung aus Sicht des Angeklagten unmittelbar vor der Urteilsberatung zusammenfasst. Letzter, unmittelbarer Eindruck des Gerichts sind nunmehr nicht die Worte des Angeklagten, sondern die Inhalte der nachfolgenden Verhandlung.
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2. Ein Wiedereintritt in die Verhandlung setzt einen entsprechenden Gerichtsbeschluss voraus.

Nein!

Ein Wiedereintritt in die Verhandlung setzt keinen Gerichtsbeschluss oder eine sonstige Anordnung voraus und ist in jeder Prozesshandlung zu sehen, die den Willen des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache verdeutlicht. Ausreichend ist jede erkennbare richterliche Bewertung mit unmittelbarem Bezug zur Sachentscheidung und jede Erörterung von Vorgängen, die auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss haben können.

3. Das Gericht hat hier zum Ausdruck gebracht, in der Sache weiter zu verhandeln. Hat das Gericht dem A das letzte Wort gewährt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung muss das letzte Wort erneut gewährt werden. Ein Wiedereintritt ist in jeder Prozesshandlung zu sehen, die den Willen des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache verdeutlicht. Ausreichend ist jede erkennbare richterliche Bewertung mit unmittelbarem Bezug zur Sachentscheidung und jede Erörterung von Vorgängen, die auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss haben können.Indem das Gericht As BZR-Auszug verliest, dessen Inhalt sich auf die Strafhöhe auswirkt, erörtert es Vorgänge, die unmittelbar auf die Entscheidung Einfluss haben. Ein Wiedereintritt in die Verhandlung lag damit vor. Das letzte Wort musste erneut gewährt werden.

4. A kann erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).

Ja, in der Tat!

A kann erfolgreich in Revision gehen, wenn das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht.In der Nichtgewährung des letzten Wortes nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung ist ein Verfahrensfehler zu sehen. Es ist auch nicht von vorneherein auszuschließen, dass durch das erneut zu gewährende letzte Wort das Urteil anders ausgefallen wäre. A kann erfolgreich in Revision gehen.
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