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Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts bei rechtswidrigem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG)

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23. August 2026
23 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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P betreibt eine Privatschule in Hamburg. Behörde B erlässt die staatliche Anerkennung der Schule mit dem Zusatz: „Die Anerkennung kann widerrufen werden, sobald mehr als ein Drittel der an der P-Privatschule tätigen Lehrkräfte die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbSfTG nicht mehr erfüllen.“

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