Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 1)
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 1)
11. Juli 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (4.601 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei erhält von einem verdeckten Ermittler Hinweise auf einen geplanten Terroranschlag. Daraufhin wird der geplante Ort des Anschlags weiträumig abgesperrt.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner.
Ja!
2. Nur grundrechtlich geschützte Rechte und Rechtsgüter werden durch das Teilschutzgut der subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner geschützt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter Einzelner ist vollständig vom Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst, hat also keinen eigenen Anwendungsbereich.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter Einzelner ist durch den geplanten Terroranschlag betroffen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

dolo agitation
23.6.2025, 15:04:05
Kleiner ergänzender Hinweis, weil nicht im Fall erwähnt: In NRW findet sich der Subsidiaritätsgrundsatz in § 1 Abs. 2 PolG NRW. "(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht
rechtzeitigzu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.“