Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 2)
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist leidenschaftliche Raucherin. Als sie vor der Uni raucht, fordert Polizist P sie auf, mit dem ungesunden Rauchen aufzuhören, schließlich stelle das ja eine Gefahr für ihre Gesundheit dar.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gesundheit der S ist ein ihr zustehendes subjektives Recht und damit grundsätzlich auch ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Ja, in der Tat!
3. Die freiwillige Selbstgefährdung privater Rechte oder Rechtsgüter durch den Rechtsgutsträger führt zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Nein!
4. Das Rauchen der S betrifft ihre Gesundheit und damit das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Nein, das ist nicht der Fall!
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