Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Konkurrentenstreit (Konkurrentengleichstellungsklage)

Wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Konkurrentenstreit (Konkurrentengleichstellungsklage)

25. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die in der Gemeinde G ansässigen A-Werke haben wirtschaftliche Schwierigkeiten. G gewährt A eine großzügige Subvention. Die ebenfalls in G ansässigen B-Werke befinden sich in einer ähnlichen Situation und wollen aus Gründen der Gleichberechtigung auch subventioniert werden.

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Einordnung des Falls

Wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Konkurrentenstreit (Konkurrentengleichstellungsklage)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Antrag bei G klagt die B. Begehrt B die Aufhebung von Gs Subventionsbescheid, sodass die Anfechtungsklage statthaft ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO). Will der Kläger gegen einen erlassenen Verwaltungsakt vorgehen, ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Begehrt er dagegen den Erlass eines Verwaltungsakts, ist die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). B möchte nicht, dass As Beihilfebewilligung (= Verwaltungsakt) aufgehoben wird. Vielmehr möchte sie selbst eine Beihilfebewilligung erhalten. Statthaft ist die Verpflichtungsklage. Achte bei mehreren in Betracht kommenden Klagebegehren genau darauf, was das eigentliche Ziel des Klägers ist.
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2. B ist klagebefugt, wenn sie geltend machen kann, dass sie möglicherweise einen Anspruch auf Gewährung der Beihilfe hat.

Ja, in der Tat!

Im Rahmen der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist der Kläger klagebefugt, wenn er geltend macht, dass er möglicherweise einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. Beachte, dass bei der Gewährung von Beihilfen unionsrechtliche Besonderheiten bestehen! Art. 107 ff. AEUV schränken die Gewährung von Beihilfen durch die Mitgliedstaaten ein. Wenn in Deiner Klausur unionsrechtliche Besonderheiten zu beachten sind, solltest Du aber i.d.R. Anhaltspunkte dafür im Sachverhalt oder Bearbeitungshinweis finden.

3. B hat möglicherweise einen Anspruch auf Gewährung der Beihilfe aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.

Ja!

Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn der Kläger geltend macht, dass er möglicherweise einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. B könnte einen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG haben. Bei der Subventionsvergabe liegt ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des übergangenen Konkurrenten vor, wenn durch die Subvention die Wettbewerbslage spürbar verschlechtert wird. Jedoch kann daraus noch kein Anspruch auf die Subvention hergeleitet werden. Dieser folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG. B steckt in einer ähnlichen wirtschaftlichen Situation wie A und erhielt dennoch keine Subvention. Es erscheint damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass B einen Anspruch auf die Beihilfe aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG hat.Da zusätzlich ein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt, ergibt sich der Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG.
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Eine Besprechung von:
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