Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Exkurs: Negative Konkurrentenklage

Exkurs: Negative Konkurrentenklage

25. Mai 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nicht weit von As Kneipe „Legal High Spirits“ eröffnet B die Kneipe „Actio libera in causa“. A duldet keine Konkurrenz und will verhindern, dass B seine Kneipe betreibt.

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Einordnung des Falls

Exkurs: Negative Konkurrentenklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A möchte die Gaststättenerlaubnis (§§ 2 ff. GastG) des B „aus der Welt schaffen“. Ist dafür die Anfechtungsklage statthaft?

Genau, so ist das!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren (vgl. § 88 VwGO). Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt. Die Gaststättenerlaubnis (§§ 2 ff. GastG) ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG. A möchte diese „aus der Welt schaffen“. Er begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsakts.
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2. Dass A den an einen Dritten adressierten Verwaltungsakt anficht, musst Du bei der Prüfung der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) berücksichtigen.

Ja, in der Tat!

Die Klagebefugnis setzt im Fall der Anfechtungsklage voraus, dass der Kläger möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Wenn der Kläger den an einen Dritten adressierten Verwaltungsakt anficht (Drittanfechtungsklage), muss er die Verletzung eines drittschützenden Rechts geltend machen. Eine Norm ist dann drittschützend, wenn sie nicht nur Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch Interessen bestimmter Personen zu dienen bestimmt ist und der Kläger zu diesen Personen gehört (sog. Schutznormtheorie). A muss also die mögliche Verletzung eines drittschützenden Rechts geltend machen. Wir schauen uns diese Klagekonstellation (sog. negative Konkurrentenklage) hier nur in Abgrenzung zur Konkurrentenklage in der Verpflichtungssituation an. Mehr zur negativen Konkurrentenklage und zur Schutznormtheorie findest Du im Kapitel zur Anfechtungsklage.

3. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt ein allgemeines subjektives Recht auf Schutz vor Konkurrenz und Wettbewerb.

Nein!

Art. 12 Abs. 1 GG soll eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung gewährleisten und trifft eine Wertentscheidung zugunsten des Wettbewerbs. Es besteht daher kein allgemeiner Schutz vor Wettbewerb und unliebsamer Konkurrenz.Etwas anderes gilt nur dann, wenn die öffentliche Verwaltung gezielt die wirtschaftliche Betätigung eines Unternehmens erheblich beeinträchtigt und dadurch der Wettbewerb verzerrt wird.

4. A kann eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG geltend machen und ist damit klagebefugt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Klagebefugnis erfordert im Fall der Drittanfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eines drittschützenden Rechts geltend macht. Art. 12 Abs. 1 GG kann grundsätzlich drittschützend wirken, allerdings gewährt die Berufsfreiheit keinen Schutz vor Wettbewerb und Konkurrenz, sondern ist vielmehr auf freien Wettbewerb ausgelegt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die wirtschaftliche Betätigung des A gezielt dadurch beeinträchtigt wird, dass dem B eine Erlaubnis zum Betrieb einer ähnlichen Kneipe erteilt wurde. Mehr zur negativen Konkurrentenklage und zur Schutznormtheorie findest Du im Kapitel zur Anfechtungsklage.
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