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Fristversäumnis - Nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
Sachverhalt
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Fristversäumnis - Gerichtsorganisation, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Das Urteil gelangt wegen erheblicher anderweitiger dienstlicher Belastung des Berichterstatters und wegen Verzögerungen bei der Verschriftung seines Diktates erst zwei Tage nach Ende der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 S. 2 StPO) zu den Akten.
Verhinderungsvermerk, § 275 Abs. 2 StPO
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Berichterstatterin B unterzeichnet das Urteil und bringt es nach Fertigstellung am letzten Tag der Absetzungsfrist zur Akte. Auf dem Urteil vermerkt sie, Vorsitzende und Beisitzer seien „aus dienstlichen Gründen” an der Unterschrift gehindert. Beide waren wegen des Betriebsausflugs des Gerichts abwesend.