Jurafuchs

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Fristversäumnis - Nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO

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21. Juni 2026
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird am 25.04.2007, nach elftägiger Hauptverhandlung, vor dem Landgericht verurteilt. Der Berichterstatter B war zwischenzeitlich bis zum 02.07.2007 erkrankt, weshalb das Urteil erst am 04.07. zur Akte gelangte. Der Zugriff auf Bs Prozessnotizen war den anderen Richtern möglich. A geht in Revision.

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