Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Fristversäumnis - Nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
Fristversäumnis - Nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird am 25.04.2007, nach elftägiger Hauptverhandlung, vor dem Landgericht verurteilt. Der Berichterstatter B war zwischenzeitlich bis zum 02.07.2007 erkrankt, weshalb das Urteil erst am 04.07. zur Akte gelangte. Der Zugriff auf Bs Prozessnotizen war den anderen Richtern möglich. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Fristversäumnis - Nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Urteil musste hier grundsätzlich nach neun Wochen, also bis zum 27.06.2007, zu den Akten gelangen (§ 275 Abs. 1 S. 1, 2 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an der Einhaltung gehindert wurde (§ 275 Abs. 1 S. 4 StPO).
Ja!
3. Das Urteil war hier fristgerecht zu den Akten gebracht, weil die Fristüberschreitung nach § 275 Abs. 1 S. 4 StPO gerechtfertigt war.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Muss A in seiner Revision darlegen, dass das Urteil auf dem Fristversäumnis beruht (§ 337 StPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
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